Electronic-Commerce aus
steuerlicher Sicht
(Quelle: Bundesfinanzministerium) Begriffe
Die Begriffe "Elektronischer Geschäftsverkehr",
"Elektronischer Handel" und "Electronic Commerce" werden
häufig synonym verwandt. Aus steuerlicher Sicht sind auch solche Vorgänge von Bedeutung,
die vom Wortsinn des Begriffes "Handel" nicht erfasst werden (z.B. Transaktionen
innerhalb eines oder zwischen verbundenen Unternehmen; über das Internet abgeschlossene
Wettgeschäfte; Zugriffe auf zentral gespeicherte Unternehmensinformationen durch
Tochterunternehmen über elektronisch verbundene Netze etc.). Daher wird im Folgenden der
Begriff "Elektronischer Geschäftsverkehr" verwandt.
Unter den Begriff des Elektronischen Geschäftsverkehrs
fallen bei einem weiten Begriffs-verständnis alle geschäftlichen Transaktionen, die
über elektronische Netze angebahnt oder abgewickelt werden und bei denen Werte zwischen
den beteiligten Parteien ausgetauscht werden. Innerhalb des Elektronischen
Geschäftsverkehrs ist eine aus steuerlicher Sicht entscheidende Differenzierung
zwischen sog. Offline-Geschäften und sog. Online-Geschäften vorzunehmen:
Bei Offline-Geschäften bzw. Offline-Umsätzen wird
nur ein Teil des Geschäfts über elektronisch vernetzte Systeme abgewickelt. Der
eigentliche Leistungsaustausch, zumindest die Warenlieferung oder Dienstleistung, findet
jedoch auf konventionellem Wege statt. Darunter fallen beispielsweise Bücherkäufe, bei
denen das Buchangebot elektronisch präsentiert und möglicherweise auch via Internet
bestellt wird, die Auslieferung des (physischen) Buches aber konventionell bewirkt werden.
Der Offline-Markt dominiert zur Zeit (noch) mit weitem Abstand den Elektronischen
Geschäftsverkehr.
Bei Online-Geschäften bzw. Online-Umsätzen wird
regelmäßig das gesamte Geschäft über die Netze abgewickelt. Dabei handelt es sich
entweder um die elektronische Versendung digitaler Güter oder um andere
Dienstleistungen, die in digitaler Form erbracht werden. Unter digitalen Gütern
versteht man elektronische Produkte, die "konventionelle" Güter physischer
Beschaffenheit im Ergebnis substituieren sollen. Das sind im Wesentlichen Musik,
Fotografien, Filme bzw. Videos und Buchinhalte sowie Computersoftware, die bei
Online-Geschäften nicht mehr auf physischen Datenträgern verkauft, sondern als Dateien
über die Netze verschickt oder zum sog. download zur Verfügung gestellt werden.
Andere Dienstleistungen sind beispielsweise die entgeltliche Abfrage von Informationen,
etwa Börsen-, Verkehrs- oder Wetterdaten. Dazu gehören auch virtuell abgewickelte Wett-
und Lotterie-Veranstaltungen.
Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und
sonstigen Leistungen hat Bedeutung für den Ort der Leistung (siehe zu "IV. Ort der
Leistung von Online-Umsätzen (§ 3a UStG)").
Im Elektronischen Geschäftsverkehr ist zwischen
Transaktionen und Vorgängen zwischen und innerhalb von Unternehmen einerseits (Business
to Business, B2B) und zwischen Transaktionen und Vorgängen mit Beteiligung von
Endverbrauchern andererseits (Business to Consumer, B2C) zu unterscheiden.
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Unabhängig davon, ob Sie ein Unternehmen im Bereich
E-Commerce gründen, oder ob Sie Ihr Unternehmen um den Bereich E-Commerce
erweitern möchten: hier können Sie Antworten zu steuerlichen Fragen finden:
Welche steuerlichen Verpflichtungen ergeben
sich aus einer Unternehmensgründung?
Was soll ich zu Beginn unternehmen?
Ich bin bereits Unternehmer; muss ich meinem
zuständigen Finanzamt mitteilen, daß ich nun auch Internet-Handel betreibe?
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Hier wird beschrieben, was Sie unternehmen müssen, um Ihre steuerlichen
Verpflichtungen zu erfüllen:
Dokumentation/Buchführung
- Was muss ich bei der Aufbewahrung von Belegen für die
Buchführung beachten?
Buchungsbelege sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren
(§147 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.mit § 147 Abs. 3 AO). Sie dürfen nur auf solchen maschinell
lesbaren Datenträgern aufbewahrt werden, die sicherstellen, dass die Daten bei ihrer
Lesbarmachung bildlich mit den Originalunterlagen übereinstimmen. ( § 147 Abs. 2 Nr. 1
AO)
Kann ich elektronische Aufzeichnungen
aufbewahren?
Ja, nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 AO
Muss ich diese ausdrucken?
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur auf maschinell lesbaren
Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Auf
Verlangen der Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten die Unterlagen
unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken. (§ 147 Abs. 5 AO).
Wie lange muss ich diese aufbewahren?
Je nach Art der Unterlagen 6 bzw. 10 Jahre (§ 147 Abs. 3
AO)
Kann ich meine Aufzeichnungen zur Sicherung
verschlüsseln?
Ja. Die Pflicht zur Lesbarmachung (§ 147 Abs. 5 AO) darf
jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Was habe ich zu beachten, wenn ich einen
anderen Computer oder andere Software verwende?
Die Lesbarmachung der Daten und ab 1. Januar 2001
zusätzlich ihre maschinelle Auswertbarkeit müssen auch bei einem Systemwechsel
sichergestellt sein.
Gibt es spezielle kommerzielle Softwarepakete,
die ich verwenden sollte?
Die Verwaltung kann hierzu keine Ratschläge geben. Der
Steuerpflichtige ist für die von ihm im Rechnungswesen eingesetzte Software
verantwortlich.
Wie verhält es sich mit dem Euro? Betrifft es
mich, wenn ich elektronischen Handel außerhalb von Deutschland betreibe?
Das Rechnungswesen ist für inländische Unternehmer ab 1.
Januar 2002 in Euro zu führen, unabhängig davon, in welchem Land und in welcher Währung
die Geschäfte getätigt werden.
Umsatzsteuer
"Welche umsatzsteuerlichen
Verpflichtungen sind zu erfüllen?"
I. Allgemeines
Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
(1) Die auf inländische Umsätze entfallende
Umsatzsteuer wird regelmäßig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erhoben. Dazu haben
Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine
jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben. Vordrucke erhalten Sie beim Finanzamt.
(2) Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung
müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abgeben und hierin
die Umsatzsteuer selbst berechnen.
(3) Voranmeldungszeitraum ist regelmäßig
das Kalendervierteljahr. Jedoch ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, wenn die
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 12.000 DM betragen hat. Beträgt die
Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 DM, kann das
Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der
Vorauszahlungen befreien.
(4) In der Voranmeldung sind alle im Inland
ausgeführten Umsätze anzugeben. Von der berechneten Umsatzsteuer sind die mit den
Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.
(5) Nach Ablauf eines Kalenderjahres müssen
Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung
abgeben.
II. Besteuerung im
Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV)
(1) Für im Inland steuerpflichtige sonstige
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers müssen Sie als Leistungsempfänger,
wenn Sie ein Unternehmer (auch sog. Kleinunternehmer) oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts sind, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehalten und an das
für Sie zuständige Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie im Inland
oder Ausland ansässig sind.
(2) Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die
Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn der leistende Unternehmer keine Rechnung
mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hat und Sie im Falle des gesonderten
Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen
könnten (sog. Null-Regelung).
(3) Eine umsatzsteuerliche Erfassung bei
einem deutschen Finanzamt ist für den im Ausland ansässigen leistenden Unternehmer nicht
erforderlich, wenn er im Inland ausschließlich Umsätze ausführt, für die Sie als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und an das für Sie zuständige Finanzamt
abgeführt bzw. die Null-Regelung angewandt haben.
(4) Weitere Ausführungen zum
Umsatzsteuer-Abzugsverfahren enthält ein Merkblatt, das Sie vom Bundesministerium der
Finanzen - Referat Presse und Information -, 10117 Berlin, beziehen können.
III. Besteuerung der Kleinunternehmer
(§ 19 UStG)
(1) Sind Sie ein im Inland ansässiger
Unternehmer, wird die Steuer nicht erhoben, wenn Ihre Bruttoeinnahmen (= alle tatsächlich
erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500
DM nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht
übersteigen werden. In diesem Fall dürfen Sie weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen
noch selbst Vorsteuerbeträge abziehen.
(2) Sie können jedoch durch eine Erklärung
gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung dieser Kleinunternehmerregelung verzichten
(Option). Dies kann dann vorteilhaft sein, wenn die Vorsteuern die Steuerschuld
übersteigen, was gerade bei Geschäftsgründungen der Fall sein kann, oder Ihre Kunden
auch Unternehmer sind und Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis wünschen. An die
Option sind Sie fünf Jahre gebunden.
(3) Auch bei Anwendung der
Kleinunternehmerreglung haben Sie das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (vgl. II.) zu beachten.
IV. "Ort der Leistung von
Online-Umsätzen (§ 3a UStG)"
"Wo liegt der Ort der Leistung von
Online-Umsätzen?"
(1) Bei Online-Umsätzen handelt es sich um
Dienstleistungen, nämlich die Überlassung von Informationen. Der Ort dieser
Dienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 UStG.
(2) Ist der Empfänger der Online-Umsätze
ein Unternehmer, wird die Dienstleistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein
Unternehmen betreibt. Ist der Empfänger der Online-Umsätze kein Unternehmer und hat er
seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittland (Nicht-EU-Staat) wird die Dienstleistung an seinem
Wohnsitz oder Sitz ausgeführt (§ 3a Abs. 3 UStG).
"Was ist beim Internet-Handel mit
EU-Staaten zu beachten?"
1. Leistungsempfänger ist ein
Unternehmer
Ist der Leistungsempfänger der
Online-Umsätze ein Unternehmer, wird diese Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger
sein Unternehmen betreibt. Diese Online-Umsätze unterliegen damit der deutschen
Umsatzsteuer nur dann, wenn der Leistungsempfänger sein Unternehmen in Deutschland
betreibt. Er hat in diesen Fällen das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren zu beachten. Betreibt
der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, richtet sich die
Umsatzbesteuerung nach den Vorschriften dieses EU-Staates.
2. Leistungsempfänger ist ein
Nicht-Unternehmer
Ist der Leistungsempfänger der
Online-Umsätze kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EU,
wird diese Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen
betreibt.
Betreibt der leistende Unternehmer sein
Unternehmen in Deutschland, unterliegen diese Leistungen der deutschen Umsatzsteuer.
Werden die Online-Umsätze von einem in einem
anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an Nicht-Unternehmer in Deutschland
ausgeführt, unterliegen diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die
Umsatzbesteuerung richtet sich nach den Vorschriften des EU-Staates, in dem der leistende
Unternehmer ansässig ist.
"Was ist beim Internet-Handel mit
Nicht-EU-Staaten zu beachten?"
1. Leistungsempfänger ist ein
Unternehmer
Ist der Leistungsempfänger der
Online-Umsätze ein Unternehmer, wird diese Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger
sein Unternehmen betreibt. Diese Online-Umsätze unterliegen damit der deutschen
Umsatzsteuer nur dann, wenn der Leistungsempfänger sein Unternehmen in Deutschland
betreibt. Er hat in diesen Fällen das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren zu beachten. Betreibt
der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem Nicht-EU-Staat (Drittland), richtet sich
die Umsatzbesteuerung nach den Vorschriften dieses Staates.
2. Leistungsempfänger ist ein
Nicht-Unternehmer
Ist der Leistungsempfänger der
Online-Umsätze kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU,
wird diese Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Betreibt der leistende Unternehmer sein
Unternehmen in Deutschland, unterliegen diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Die Umsatzbesteuerung richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der
Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Werden die Online-Umsätze von einem in einem
Drittland ansässigen Unternehmer an Nicht-Unternehmer in Deutschland ausgeführt,
unterliegen diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung
richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der leistende Unternehmer ansässig
ist.
V. "Wann werden elektronische
Rechnungen anerkannt?"
Wird an einen anderen Unternehmer geliefert
oder eine sonstige Leistung erbracht, benötigt der andere Unternehmer zum Abzug der in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) eine Rechnung. Diese Rechnung muss
zurzeit grundsätzlich in Schriftform auf Papier vorliegen und den Anforderungen des § 14
UStG bzw. der §§ 31 bis 34 UStDV entsprechen. Eine per E-Mail
übermittelte Rechnung berechtigt zurzeit nicht zum Vorsteuerabzug. Wird die Rechnung
durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch
übermittelt, ist das BMF-Schreiben vom 25. Mai 1992 (Bundessteuerblatt 1992 Teil
1, S. 376) zu beachten.
Ab dem 1. Januar 2002 werden auch bestimmte
elektronische Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges anerkannt, nämlich dann, wenn
sie mit einer digitalen Signatur versehen sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG
in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
Umfang der Besteuerung, § 2 Einkommensteuergesetz
(EStG)
Die Einkünfte, die Sie aus dem elektronischen
Geschäftsverkehr beziehen, unterliegen wie andere Einkünfte der Einkommensteuer. Das
Einkommensteuergesetz betrifft natürliche Personen und erfasst sieben verschiedene
Einkunftsarten. Es handelt sich um folgende Einkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus selbstständiger Tätigkeit,
aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
aus Vermietung und Verpachtung
und aus bestimmten sonstigen Einkünften.
Die Einkünfte im Rahmen des elektronischen
Geschäftsverkehrs werden in erster Linie im Rahmen gewerblicher oder selbstständiger,
z.B. freiberuflicher Betätigung, anfallen. Grundsätzlich sind mit dem Begriff
"Einkünfte" alle weltweit erzielten Einkünfte gemeint (Welteinkommensprinzip).
Diese Einkünfte werden zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Einnahmen um die
Aufwendungen zu kürzen, die zur die Erzielung der Einnahmen getätigt werden
(Betriebsausgaben/Werbungskosten).
Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht, §§ 25,
26, 46 EStG
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach
Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt und erfasst die Einkünfte, die
während dieses Jahres angefallen sind. Nach Ablauf des Jahres müssen Sie eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und die Einkünfte
erklären. Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich. Ehepaare haben die
Möglichkeit, sich zusammen veranlagen zu lassen. In diesem Fall haben die Eheleute eine
gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung besteht, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte bei
Einzelpersonen den Betrag von 14.201 DM (Veranlagungszeitraum 2001, ab 1. 1. 2002: 7.271
Euro) bzw. bei zusammenveranlagten Ehepaaren von 28.403 DM (Veranlagungszeitraum 2001, ab
1. 1. 2002: 14.543 Euro) überschreitet (§ 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Diese betragsmäßigen Grenzen gelten nicht für
Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die auf die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. In einem solchen Fall wird eine
Veranlagung nur durchgeführt und ist eine Steuererklärung nur abzugeben, wenn neben dem
Arbeitsverhältnis noch andere Einkünfte, z. B. aus dem elektronischen Geschäftsverkehr
erzielt werden, und diese Einkünfte mehr als 800 DM (ab 1. 1. 2002: 410 Euro) betragen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung besteht auch, wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe der Erklärung
auffordert, z.B. durch Zusendung eines Steuererklärungsvordrucks (§ 149 AO).
Festsetzung der Einkommensteuer und
Vorauszahlungen, §§ 36, 37 EStG
Die Einkommensteuer wird vom Finanzamt durch einen
Einkommensteuerbescheid festgesetzt (§ 155 AO).
Auch wenn die Einkommensteuer erst nach Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres entsteht und festgesetzt wird, haben Sie bereits während des
laufenden Veranlagungszeitraums Vorauszahlungen auf die voraussichtlich für das Jahr
geschuldete Einkommensteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen setzt das Finanzamt
durch einen Vorauszahlungsbescheid fest. Wenn sie im Vorjahr bereits zur Einkommensteuer
veranlagt worden sind, wird das Finanzamt die Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer
des Vorjahres bemessen und den Vorauszahlungsbescheid mit dem Einkommensteuerbescheid des
Vorjahres verbinden.
Die Vorauszahlungen sind zum 10. März, 10. Juni, 10.
September und 10. Dezember zu entrichten. Sollten sich die Umstände, die zur Bemessung
der Höhe der Vorauszahlungen geführt haben, geändert haben, kann das Finanzamt die
Höhe der Vorauszahlungen an die nunmehrige Situation anpassen. Diese Anpassung kann auch
von ihnen beantragt werden.
Wenn die Einkommensteuer für das zu veranlagende
Jahr festgesetzt wird, werden die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer angerechnet, die
sich bei der Veranlagung ergibt. Ergibt sich dabei ein Überschuss zu Ihren Gunsten, weil
die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren, wird dieser Überschuss nach der Bekanntgabe
des Einkommensteuerbescheides an Sie ausgezahlt. Sollten umgekehrt die Vorauszahlungen,
die Sie geleistet hatten, niedriger als die festgesetzte Steuer gewesen sein, haben sie
die Differenz innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu
entrichten.
Gewerbesteuer
Soweit nach den vorstehenden Ausführungen zur Einkommensteuer der Internet-Handel
dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist, unterliegt die Tätigkeit auch der Gewerbesteuer.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer ist eine
Gemeindesteuer. Ihr unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des
Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen.
Nach § 138 Abs. 1 und 3 der AO
(AO) und § 14 Gewerbeordnung (GewO) hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die
Betriebsstätte eröffnet wird. Die Gemeinde teilt die Anzeige dem örtlichen Finanzamt
mit, das dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen übersendet, um auf Grund der darin zu
machenden Angaben die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
festzusetzen.
Eine Gewerbesteuererklärung ist beim
zuständigen Finanzamt abzugeben, wenn der Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum
48.000 DM überstiegen hat.
Für den Internet-Handel mit Nicht-EU-Staaten
ergeben sich keine gewerbesteuerlichen Besonderheiten.
Rennwett- und Lotteriesteuer (A),
Versicherungssteuer (B) sowie Feuerschutzsteuer (C)
A) Rennwett- und Lotteriesteuer
Bestimmte Wetten anlässlich öffentlicher
Leistungsprüfungen für Pferde unterliegen der Rennwettsteuer, bestimmte Spiele
(Lotterien etc.) der Lotteriesteuer. Beide Steuerarten sind in einem Gesetz - dem
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 (BGBl. III 611-14),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I, S. 715) zusammengefasst.
Rennwettsteuer
Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Wetteinsatz
(§§ 10, 11 RennwLottG). Der Steuersatz beträgt 16 2/3 v.H. der Wetteinsätze. Steuerschuldner
ist der Unternehmer des Totalisators bzw. der Buchmacher. Die Rennwettsteuer wird von dem
Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk der Verein seine Geschäftsleitung bzw. der
Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
Die Steuerschuldner haben anhand ihrer Bücher und Listen
Nachweisungen (Steueranmeldungen) aufzustellen, die das Gesamtergebnis sämtlicher
abgeschlossener Wetten für jeden Renntag und für jedes Einzelrennen enthalten müssen,
und die Wettsteuer vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen unter
Abrundung auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennigbetrag zu berechnen.
Vereine haben die Nachweisungen innerhalb von 3 Tagen nach
jedem Renntag beim
Finanzamt einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu
entrichten. Buchmacher müssen ihre Nachweisungen halbmonatlich zum 7. bzw. zum 22. jeden
Monats dem Finanzamt einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten. Den Nachweisungen
haben die Vereine das Rennprogramm, die Buchmacher den Rennbericht beizufügen.
Lotteriesteuer
Der Steuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche
Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds sowie das Einbringen ausländischer
Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Inland (§§ 17, 21 RennwLottG).
Als Ort der Veranstaltung ist grundsätzlich der Ort der
Gewinnverteilung, d.h. der Ort der Ziehung der Lose anzusehen.
Ausländische Werte sind zweckmäßigerweise
nach den Vorschriften über die Berechnung der Umsatzsteuer (§ 16 Absatz 6 UStG)
umzurechnen.
Es gibt Steuerbefreiungen für kleine Lotterien
sowie für Lotterien, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§ 18 RennwLottG).
Die Steuer berechnet sich vom planmäßigen Preis
sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer (§ 17 RennwLottG). Der Steuersatz
beträgt 16 2/3 v.H. für inländische Veranstaltungen bzw. 0,25 DM je angefangene DM vom
planmäßigen Preis der Lose, sofern es sich um ins Inland eingebrachte Lose handelt.
Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. derjenige,
der die Lose etc. in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt. Zuständig
ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner seinen Sitz hat.
Die Lotteriesteuer wird im Anmeldungsverfahren
entrichtet. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Steueranmeldung, sondern um eine
einfache Steuererklärung, weil der Steuerpflichtige die Steuer nicht selbst berechnen
muss und es noch der Festsetzung durch das Finanzamt bedarf.
Mit den jeweiligen Anmeldungen ist der Spielplan und die
gesamte planmäßige Anzahl der Lose beim Finanzamt einzureichen (d.h. vor Beginn der
Veranstaltung). Die Anmeldung muss spätestens am 30. Tag nach Empfang der behördlichen
Genehmigung beim Finanzamt eingereicht werden. Sie muss folgende Angaben/Unterlagen
enthalten:
- Veranstalter
- Art der Veranstaltung und Genehmigung
- Art, planmäßige Anzahl und Preis der Lose
- Zeitpunkt des Vertriebsbeginns und damit betraute Personen
- Gesamtwert aller Gewinne, die Gegenstände (Gewinne)
- Zeit und Ort der Ausspielung.
Ausländische Lose sind spätestens im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Steuer anzumelden. Sie ist bereits fällig, bevor mit dem Vertrieb
begonnen wird, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tag des Einbringens oder Empfangs.
B) Versicherungsteuer
Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer.
Rechtsgrundlage ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
10. Januar 1996 (BGBl. I, S. 22) sowie die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(VersStDV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I, S. 28) unter
Berücksichtigung späterer Änderungen.
Die Versicherungsteuer ist in den Mitgliedstaaten der EG
nicht harmonisiert. In der 3. Richtlinie Schadenversicherung (92/49/EWG) wurde lediglich
das Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das versicherte Risiko belegen
ist (vgl. Art. 46).
Der deutschen Steuer unterliegt die Zahlung des
Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, wobei weitere örtliche
Bedingungen hinzutreten (vgl. § 1 VersStG):
Niederlassungsort des Versicherers im EWR-Gebiet und
Wohnsitz, Unternehmen, Betriebsstätte o.Ä. des Versicherungsnehmers in Deutschland bzw.
Belegenheit des zu versichernden Risikos in Deutschland (z.B. bei Risiken mit Bezug auf
unbewegliche Sachen, Fahrzeuge aller Art sowie Reise- und Ferienrisiken - zu den
Einzelheiten vgl. Merkblatt vom 16. Dezember 1994, herausgegeben vom Bundesministerium der
Finanzen, mehrsprachig erhältlich bei den zuständigen Finanzämtern s.u.)
Niederlassungsort des Versicherers nicht im
EWR-Gebiet und Wohnsitz, Unternehmen, Betriebsstätte o.Ä. des Versicherungsnehmers in
Deutschland bzw. versicherter Gegenstand in Deutschland.
Von der Versicherungsteuer befreit sind u.a. alle
gesetzlichen und privaten Lebensversicherungen und Krankenversicherungen sowie die
grenzüberschreitende Transportversicherung (vgl. § 4 VersStG).
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das
Versicherungsentgelt (§ 5 VersStG). Auf diese ist entweder der Regelsteuersatz i.H.v. 15
v.H. oder einer der Sondersteuersätze anzuwenden (vgl. § 6 VersStG).
Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer (vgl. §
7 VersStG). Der Versicherer hat jedoch die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers
zu entrichten; er haftet zugleich für die Steuer.
Für die Besteuerung sind folgende Finanzämter zuständig:
1. Inländischer Versicherer/ausländischer Versicherer mit
Sitz in Deutschland:
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der
Versicherer seine Geschäftsstelle, seinen Sitz, Wohnsitz oder seine bedeutendste
Betriebsstätte hat (vgl. § 7 Abs. 1 VersStG).
2. Versicherer, die im EWR-Ausland niedergelassen sind:
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem
Niederlassungsstaat. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 - IV B 5 - S 6414 - 1/00 - hat das
Bundesministerium der Finanzen folgende Zuständigkeiten bekannt gemacht für:
- Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden: Finanzamt
Kiel-Nord
- Vereinigtes Königreich, Irland: Finanzamt Hannover-Nord
- Belgien, Niederlande: Finanzamt Köln-Altstadt
- Spanien, Portugal: Finanzamt Kassel-Goethestraße
- Frankreich: Finanzamt Koblenz
- Luxemburg: Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße
- Griechenland: Finanzamt Heidelberg
- Italien, Liechtenstein, Österreich: Finanzamt München.
Die Versicherer unterliegen Anmeldungs- und
Anzeigepflichten. Innerhalb von zwei Wochen ist die Eröffnung des inländischen
Geschäftsbetriebes dem zuständigen Finanzamt anzumelden (vgl. § 2 VersStDV).
Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden
Anmeldungszeitraums (meist Kalendermonat) hat der Versicherer eine Steuererklärung
abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung) und gleichzeitig zu entrichten hat (vgl. § 8 VersStG).
Grundsätzlich dienen die Geschäftsbücher des
Versicherers als Grundlage der Steuerberechnung (Aufzeichnungen). Sie müssen alle
Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 10 VersStG),
insbesondere Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers, Nummer des
Versicherungsscheins, ggf. Versicherungssumme, Versicherungsentgelt, Steuerbetrag. Ist ein
in Deutschland belegenes Risiko von einem ausländischen Versicherer ohne Geschäftsstelle
in Deutschland gedeckt, so hat dieser dem Bundesamt für Finanzen ein vollständiges
Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse zu
übermitteln.
C) Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer wird zur Förderung des
Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes erhoben. Rechtsgrundlage ist das
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl.
I, S. 18) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Die Feuerschutzsteuer ist in den Mitgliedstaaten der EG
nicht harmonisiert. In der 3. Richtlinie Schadenversicherung (92/49/EWG) wurde lediglich
das Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das versicherte Risiko belegen
ist (vgl. Art. 46).
Der deutschen Steuer unterliegt die Entgegennahme
von Versicherungsentgelten aus
Feuerversicherungen oder Versicherungen von Gebäuden und
Hausrat, die auch die Feuergefahr einschließen (verbundene Versicherungen), wenn die
versicherten Gegenstände bzw. Risiken (z.B. bei Risiken mit Bezug auf unbewegliche
Sachen, Fahrzeuge aller Art sowie Reise- und Ferienrisiken - zu den Einzelheiten vgl.
Merkblatt vom 16. Dezember 1994,
herausgegeben vom Bundesministerum der Finanzen,
mehrsprachig erhältlich bei den zuständigen Finanzämtern, s.u.) in Deutschland belegen
sind (vgl. § 1 FeuerschStG).
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das
Versicherungsentgelt (§ 3 FeuerschStG) bzw. bei verbundenen Versicherungen ein pauschaler
Anteil am Versicherungsentgelt. Auf diese ist entweder der Regelsteuersatz in Höhe v. 8
v.H. oder einer der Sondersteuersätze anzuwenden (vgl. § 4 FeuerschStG). Steuerschuldner
ist i.d.R. der Feuerversicherer (vgl. § 5 FeuerschStG).
Für die Besteuerung sind folgende Finanzämter zuständig:
1. Inländischer Versicherer/ausländischer Versicherer mit
Sitz in Deutschland:
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der
Versicherer seine Geschäftsstelle, seinen Sitz, Wohnsitz oder seine bedeutendste
Betriebsstätte hat (vgl. § 10 Abs. 1
FeuerschStG).
2. Versicherer, die im EWR-Ausland niedergelassen sind:
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem
Niederlassungsstaat. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 - IV B 5 - S 6414 - 1/00 - hat das
Bundesministerium der Finanzen folgende Zuständigkeiten bekannt gemacht für:
- Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden: Finanzamt
Kiel-Nord
- Vereinigtes Königreich, Irland: Finanzamt Hannover-Nord
- Belgien, Niederlande: Finanzamt Köln-Altstadt
- Spanien, Portugal: Finanzamt Kassel-Goethestraße
- Frankreich: Finanzamt Koblenz
- Luxemburg: Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße
- Griechenland: Finanzamt Heidelberg
- Italien, Liechtenstein, Österreich: Finanzamt München.
Feuerversicherer haben Anmeldungs- und Anzeigepflichten
wie andere Versicherer. Innerhalb von zwei Wochen ist die Eröffnung des inländischen
Geschäftsbetriebes dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (vgl. § 2 VersStDV).
Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden
Anmeldungszeitraums (meist Kalendermonat) hat der Versicherer eine Steuererklärung
abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung) und gleichzeitig zu entrichten hat (vgl. § 8 FeuerschStG).
Grundsätzlich dienen die Geschäftsbücher des
Versicherers als Grundlage der Steuerberechnung (Aufzeichnungen). Sie müssen alle
Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 9 FeuerschStG),
insbesondere Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers, Nummer des
Versicherungsscheins, Versicherungssumme, Versicherungsentgelt, Steuerbetrag. Ist ein in
Deutschland belegenes Risiko von einem ausländischen Versicherer ohne Geschäftsstelle in
Deutschland gedeckt, so hat dieser dem Bundesamt für Finanzen ein vollständiges
Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse zu
übermitteln.
Betriebsprüfung
Wer unterliegt der Außenprüfung?
Eine Außenprüfung ist i.d.R. bei allen Steuerpflichtigen
zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten
oder die freiberuflich tätig sind (§ 193 der Abgabenordnung - AO -).
Wie sind die Zuständigkeiten geregelt?
Außenprüfungen werden von dem für die Besteuerung
zuständigen Finanzamt durchgeführt (§ 195 AO). Dies kann andere Finanzbehörden
mit der Prüfung beauftragen (z.B. Prüfungsämter).
Was hat der geprüfte Steuerpflichtige zu tun?
Bestimmte Regeln sollten bei einer Außenprüfung beachtet
werden, die in dem nachstehenden Merkblatt zusammengefasst sind. Es wird jeder
Prüfungsanordnung beigefügt.
Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten
bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die
Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren
Gunsten zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).
Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt
der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197
Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich
bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den
Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten.
Der Prüfer wird sich zu Beginn der Außenprüfung unter
Vorlage seines Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).
Ablauf der Außenprüfung
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen
reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde
sollten Sie Ihren nachstehenden Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können
darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.
Stellen Sie dem Prüfer zur Durchführung der
Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen
Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Abs. 2 AO).
Legen Sie ihm bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er benötigt, erteilen Sie ihm die
erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie ihn
beim Datenzugriff (§ 200 Abs. 1 AO).
Werden die Unterlagen in Form der Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass
Sie auf Ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung
erforderlich sind, bzw. dass Sie auf Ihre Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder
teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (§ 147 Abs.
5 AO).
Wenn Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines
DV-Systems erstellt worden sind, kann der Prüfer auf Ihre Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6
AO) *) Dazu kann er verlangen, dass Sie ihm die dafür erforderlichen
Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen
die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur
Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf Datenträgern für
Prüfungszwecke zu übergeben.
Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der
Prüfer während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der
Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Abs. 2 AO).
*) Dies gilt
nicht für vor dem 1. Januar 2002 archivierte Daten, wenn ein Datenzugriff (§ 147
Abs. 6 AO) des Prüfers für Sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Die Lesbarmachung der Daten muss jedoch während der ganzen Aufbewahrungsfrist
sichergestellt
sein.
Ergebnis der Außenprüfung
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung
ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit,
einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).
Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung
der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor
seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können Sie Stellung nehmen (§ 202
AO).
Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen den
Bericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide
einlegen.
Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO)
durchgeführt, findet eine Schlussbesprechung nicht statt. Anstelle des schriftlichen
Prüfungsberichts erhalten Sie spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden eine
schriftliche Mitteilung über die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen.
Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gegen Sie, so dürfen hinsichtlich des
Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst
fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens
mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für
Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf Ihre
Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz
2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Abs. 1,
200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige
Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine
zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO)."
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