Altersvermögensgesetz
Informationen des Bundesamtes
für Finanzen Private Altersvorsorge nach dem
Altersvermögensgesetz
Zentrale Stelle
Seit 01.01.2002 ist die zentrale Stelle bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Zentrale Stelle für Altersvermögen - ZfA)
im Wege der Organleihe für das Bundesamt für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18
Finanzverwaltungsgesetz für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach dem XI.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuständig.
Die zentrale Stelle wurde Ende des Jahres 2001 mit einem
Aufbaustab in Brandenburg an der Havel eingerichtet und hat ihre Tätigkeit zum 1.Januar
2002 aufgenommen.
Fachaufsicht durch das Bundesamt für Finanzen
Das Bundesamt für Finanzen übt im
Auftrag des Bundesfinanzministeriums die Fachaufsicht über die ZfA aus. Dies
umfasst insbesondere die Auslegung des Steuer- und Verfahrensrechts und die Herausgabe
entsprechender Arbeitshilfen.
Aufgaben der zentralen Stelle
Die Durchführung der Aufgaben der ZfA nach § 10 a / XI.
Abschnitt EStG umfassen insbesondere die Feststellung einer Zulageberechtigung und deren
Höhe, Veranlassen der Auszahlung der Zulage an die Anbieter, die Entscheidung zur
Kapitalentnahme für Wohneigentum sowie die Erstellung eines Rückzahlungsplans, die
Verwaltung der zugrunde liegenden Daten, den Datenaustausch mit den beteiligten Stellen,
das Rückforderungsverfahren bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie
schädlicher Verwendung und das Ermitteln beim Anbieter hinsichtlich seiner
Pflichterfüllung.
Weitere Aufgaben der zentralen Stelle betreffen die
Durchführung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Ermittlungen in Strafsachen und das Erstellen
statistischer Unterlagen.
Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Eine Altersvorsorgezulage, die in Abhängigkeit zu
geleisteten Vorsorgebeiträgen steht, kann für zertifizierte Altersvorsorgeverträge
gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gewährt werden.
Hierzu erhalten sie nähere Informationen unter der
Internetseite der Zertifizierungsstelle beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen www.altzertg.bund.de.
Einbeziehung von Beiträgen im Rahmen der betriebliche
Altersvorsorge
Die Regelungen im AltZertG betreffen nur Produkte, die der
privaten Altersvorsorge zuzurechnen sind. Daneben können jedoch auch Sparbeiträge
zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen des § 10a EStG / XI. Abschnitt
EStG steuerlich gefördert werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine
zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Gesetz über die Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein
Qualitätsmindeststandard besteht, durch den die im AltZertG aufgezählten Kriterien
weitgehend erfüllt werden. Allerdings können nur Beiträge des Zulageberechtigten im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus
dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden, zum Aufbau
einer kapitalgedeckten Altersvorsorge dienen und die Versorgungseinrichtung eine
lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG (Rente) oder § 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG (Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung) gewährleistet.
Zulageantrag
Bitte beachten Sie, dass die Gewährung der
Altersvorsorgezulage, die sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammensetzt,
nicht durch das Bundesamt für Finanzen, sondern
durch die ZfA (zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte) erfolgt.
Anträge auf Zulagegewährung werden entweder über die
Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, d.h. Lebensversicherungsunternehmen,
Kreditinstituten mit Erlaubnis zum Einlagengeschäft, Kapitalgesellschaften nach dem KAGG
sowie Finanzdienstleistungsinstituten oder von den betreffenden betrieblichen
Versorgungseinrichtungen mit den notwendigen Vertragsdaten an die ZfA weitergeleitet.
Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Sofern der Steuerpflichtige einen zusätzlichen
Abzugsbetrag nach § 10a EStG beantragt, prüft das Finanzamt, ob die Berücksichtigung
der Altersvorsorgesparleistung im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach §
10a Abs. 1 EStG oder der Anspruch auf Zulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer
als der Anspruch auf die Zulage, wird der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a
Abs. 1 EStG gewährt. In diesen Fällen wird die tarifliche Einkommensteuer allerdings um
den Anspruch auf Zulage erhöht (§ 10a Abs. 2 EStG). Der Steuerpflichtige erhält die
über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung somit unmittelbar im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung.
Weitergehende Informationen zu den Aufgaben der ZfA , zur
neuen steuerlichen Förderung (Broschüre / Antworten auf häufig gestellte Fragen /
Beispiele ) erhalten Sie unter www.bfa.de / Zulagestelle sowie unter www.bundesfinanzministerium.de / Rentenreform.
Aktuelle/weitere Informationen
Zentrale Zulagenstelle bei der BfA
Merkblätter bei der BfA:
- Rente und zulagengeförderte Altersvorsorge
- Altersvorsorge
Bundesfinanzministerium
Informationen
zur Rentenreform |