Personalwesen
- Scheinselbständigkeit - Teil 1
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Januar 2001)
Mit den Regelungen zur Bekämpfung von
Scheinselbständigkeit und der Einführung der Rentenversicherungspflicht
für Alleinunternehmer hat die Bundesregierung zwei Ziele verfolgt:
Diejenigen,
die bisher tatsächlich beschäftigt und nur zum Schein Selbständige waren, werden wieder
in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einbezogen. Dadurch werden Selbständige
nicht zu Arbeitnehmern gemacht, sondern abhängig Beschäftigte besser erfasst, die nur
zum Schein als Selbständige auftreten, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
Maßgeblich
bleibt nach wie vor eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen und rechtlichen
Gegebenheiten im Einzelfall.
Diejenigen,
die tatsächlich selbständig sind, brauchen, wenn sie nur für einen Auftraggeber tätig
sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, eine Altersvorsorge,
und zwar grundsätzlich in der Rentenversicherung.
Um
schnell und unkompliziert zu klären, ob eine Erwerbsperson beschäftigt oder selbständig
ist, wurde ein besonderes Anfrageverfahren eingeführt. Für Existenzgründer wurden
besondere Erleichterungen geschaffen:
Sie
können sich auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht
befreien lassen. Dadurch werden ihre finanziellen Handlungsspielräume erweitert, so dass
dieses Kapital für Investitionen, die gerade in der Gründungszeit eines Unternehmens
besonders wichtig sind, aufgewendet werden kann.
In
den vergangenen Jahren haben sich Berufstätigkeiten, die bislang in traditionell
abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
ausgeübt wurden, erheblich verändert.
Es
sind Arbeitsformen entstanden, die sich zwischen abhängiger Beschäftigung und
Selbständigkeit bewegen. Soweit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, kann
es in verschiedenen Branchen zu ordnungspolitisch nicht vertretbaren ungerechten
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen kommen. Für identische Tätigkeiten
werden einerseits zwar Beschäftigte eingesetzt, von einem Teil der Unternehmen für diese
aber keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Demgegenüber
verhalten sich andere Unternehmen rechtstreu, indem sie ihre Beschäftigten
ordnungsgemäß anmelden und Beiträge entrichten.
Für
die nicht sozialversicherungsrechtlich erfassten Betroffenen kommt das böse Erwachen
später. Häufig entstehen Versorgungslücken, da insbesondere im Alter kein ausreichender
Versicherungsschutz vorhanden ist. Die Allgemeinheit muss in diesen Fällen
über die Sozialhilfe den Lebensunterhalt von nicht abgesicherten Beschäftigten tragen.
weiter mit Teil 2
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