Personalwesen - Scheinselbständigkeit - Teil 4
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Januar 2001)
Befreiungsrecht für Existenzgründer
Über die Übergangsregelung hinaus, können sich
Existenzgründer auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger
Erfüllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Erfüllen sie nach diesem Zeitpunkt die Kriterien nicht mehr - etwa weil sie inzwischen
für mehrere Auftraggeber tätig sind - besteht generell keine Rentenversicherungspflicht
mehr aufgrund der o.a. Vorschriften.
Befreiungsrecht für Ältere
Ein dauerhaftes Befreiungsrecht steht Selbständigen
nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres zu, soweit sie erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI rentenversicherungspflichtig geworden sind oder zuvor als Existenzgründer von
Versicherungspflicht befreit waren. Da die Phase des altersbedingten Übergangs aus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit häufig vorüber-gehend
über das Zwischenstadium nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verläuft, soll den Betreffenden
ermöglicht werden, ihre bisherige Form der Altersvorsorge außerhalb der
Rentenversicherung auszubauen.
Wichtig:
Die Befreiung gilt nur für Selbständige, die gemäß
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind. Wer also später doch noch
einmal in ein Arbeitnehmerverhältnis wechselt wird (wieder) rentenversicherungspflichtig.
Die Beitragshöhe
Wer als Selbständiger gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
rentenversicherungspflichtig ist und die Befreiungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen
kann oder will, muss Beiträge zahlen.
Da es keinen Arbeitgeber gibt, zahlt der Betreffende
den vollen Beitragssatz. Die Höhe entspricht dem, was heute allgemein für
rentenversicherungspflichtige Selbständige gilt. Als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung gilt die Bezugsgröße der Sozialversicherung, welche im Jahre 2001
in den alten Bundesländern DM 4.480,-
in den neuen Bundesländern DM 3.780,-
beträgt.
Bei einem Beitragssatz von 19,1 % zur gesetzlichen
Rentenversicherung ergibt sich hieraus ein Regelbeitrag von DM 855,68 im Westen und DM
721,98 im Osten.
Auf Antrag wird im Einzelfall auch ein höheres oder
niedrigeres tatsächliches Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Der Steuerbescheid ist als
Nachweis für die Höhe des Einkommens maßgebend.
Existenzgründerinnen und
Existenzgründer können in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen
werden.
Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die in
der Gründungsphase nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Angestellten
beschäftigen, ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig
von Vorteil. Denn: Jede Existenzgründerin und Existenzgründer war meistens bis zum
Schritt in die Selbständigkeit als Arbeitnehmer tätig, hat also während dieser Zeit in
der Regel bereits einen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsschutz in der Rentenversicherung
erworben.
Folglich kann es nur im eigenen Interesse des
Existenzgründers, wie auch seiner Angehörigen und der Allgemeinheit liegen, diesen
Versicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Das gilt vor allem für die
risikoreiche Gründungsphase, in der noch gar nicht absehbar ist, ob das Engagement
letztlich erfolgreich sein wird.
Für die geringere Beitragsbelastung zur
Rentenversicherung gelten folgende Sonderbestimmungen:
In den ersten drei Berufsjahren sind auf Antrag nur
Beiträge nach der Hälfte des Durchschnittseinkommens - also auf der Basis eines
Erwerbseinkommens von nur DM 2.240,- in den alten bzw. DM 1.890,- in den neuen
Bundesländern - zu zahlen. Das sind monatlich DM 427,84 bzw. DM 360,99. Liegt das
tatsächliche Einkommen des Betreffenden darunter, ermäßigt sich der Beitrag für die
alten und neuen Bundesländer weiter bis zum Mindestbeitrag von DM 120,33.
Hierbei ist das steuerliche Einkommen maßgebend. Und
da dieses bei Existenzgründerinnen und Existenzgründern häufig von hohen Abschreibungen
beeinflusst ist, wird auch dieser Umstand beitragsrechtlich berücksichtigt.
Existenzgründer können sich auf Antrag für einen
Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Erfüllung der Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Vor der Inanspruchnahme dieser
Möglichkeit sollte jedoch folgendes bedacht werden:
Ein möglicherweise bereits als Arbeitnehmer erworbener
Schutz vor den Risiken einer Erwerbsminderung kann verloren gehen, gleiches gilt für den Schutz von Hinterbliebenen,
die späteren Rentenansprüche steigen nur, wenn auch tatsächlich Beiträge zur
Rentenversicherung geleistet werden.
Für Existenzgründer, die bisher nicht in einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen und keine eigene Familie haben,
kann die Befreiungsmöglichkeit aber Vorteile bringen, indem sie die finanziellen
Handlungsspielräume erweitert. Zu Bedenken ist jedoch, dass in diesem Falle nicht
unbeträchtliche Aufwendungen für eine private Altersvorsorge auch für junge Menschen
wichtig sind.
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