Personalwesen
- Unfallversicherung - Teil 1
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung), Februar 2001 Die gesetzliche
Unfallversicherung besteht bereits seit 1884. Durchgeführt wird sie von den gewerblichen
und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie von den Unfallversicherungsträgern
der öffentlichen Hand.
Wer
ist versichert?
Als Arbeitnehmer
sowie als Auszubildender sind Sie kraft Gesetz unfallversichert - unabhängig davon, wie
hoch Ihr Arbeitsentgelt ist. Grundsätzlich versichert sind zudem Fahrgemeinschaften auf
dem Weg von und zur Arbeit - auch dann, wenn dadurch Umwege von und zur Arbeitsstätte
notwendig werden.
Durch die
gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind darüber hinaus:
- Landwirte,
- Kinder, die
Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen,
- Schüler,
- Studenten,
- Helfer bei
Unglücksfällen,
- Zivil- und
Katastrophenschutzhelfer,
- Blut- und
Organspender.
Unternehmer,
Selbstständige und Freiberufler können sich und ihre mitarbeitenden Ehepartner
freiwillig versichern, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder aufgrund von
Satzungsbestimmungen pflichtversichert sind.
Für Beamte gelten
besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge.
Leistungen/Voraussetzungen
Die gesetzliche
Unfallversicherung schützt Sie und Ihre Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die bei der Verrichtung Ihrer beruflichen Tätigkeit eintreten können.
Daneben sorgt sie
auch für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren.
Nach Eintritt von
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erbringt sie
- umfassende
Heilbehandlungsmaßnahmen,
- berufsfördernde
Leistungen (dazu gehört auch eine Umschulung, wenn sie nötig ist),
- soziale
Rehabilitationsmaßnahmen,
- Geldleistungen an
Versicherte und Hinterbliebene.
Wichtig: Wer an
einem Arbeitsunfall schuld ist, spielt keine Rolle - die gesetzliche Unfallversicherung
erbringt ihre Leistungen in jedem Fall. Sie tritt in die zivilrechtliche Haftung des
Unternehmers und der Betriebsangehörigen untereinander ein. (Man nennt das auch Ablösung
der Unternehmerhaftpflicht).
Versicherungsschutz
genießen Sie grundsätzlich, solange Sie die versicherte Tätigkeit ausüben. Dazu
gehört auch der Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstelle.
Als Versicherter
haben Sie u.a. Anspruch auf:
Heilbehandlung
Die
Unfallversicherung übernimmt nach einem Arbeitsunfall bzw. nach Eintritt einer
Berufskrankheit die Kosten für Ihre ärztliche Behandlung, für die erforderlichen
Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus. Dabei spielt es
keine Rolle, wie lange Sie die Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
- weiter mit Teil 2 -
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