Personalwesen
Wichtige Fragen und
Antworten zu Teilzeit und befristeten Verträgen
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
Die wichtigsten
Antworten zu befristeten Arbeitsverträgen auf einen Blick
Welche Regelungen gelten für befristete
Arbeitsverträge?
Grundsätzlich muss
ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
Das Gesetz nennt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beispielhaft
typische sachliche Befristungsgründe. Entsprechend richtet sich die zulässige Dauer nach
dem jeweiligen Befristungsgrund. Zum Beispiel darf im Fall einer Vertretung die
Befristungsdauer nicht länger sein als die Abwesenheit des Vertretenen, im Fall der
Saisonarbeit nicht länger als die (Bade-, Wintersport-, Ernte- o.a.) Saison. Schließt
der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer hintereinander mehrere befristete Arbeitsverträge
ab, nehmen nach der Rechtsprechung mit Zahl und Dauer der Befristungen die Anforderungen
an den sachlich rechtfertigenden Grund zu.
Regelungen zur Höchst- (und Mindest-)
befristungsdauer finden sich z.T. in besonderen gesetzlichen Befristungsvorschriften, z.B.
in §§ 57 a ff. Hochschulrahmengesetz und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit
Ärzten in der Weiterbildung, sowie in Tarifverträgen, z.B. SR 2 y BAT.
Der Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund (erleichterte Befristung) ist nur
dann zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor kein unbefristetes oder
befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit werden Kettenbefristungen, die bisher
durch Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund möglich
waren, ausgeschlossen.
Wie lange können befristete
Arbeitsverträge ohne Sachgrund gelten?
Ein befristeter
Arbeitsvertrag ohne Sachgrund darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Ein zunächst für eine kürzere Dauer abgeschlossener Arbeitsvertrag kann bis zur
Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag kann
die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt
werden.
Die sachgrundlose Befristung ist nicht
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei ist es unerheblich, wann und für welchen Zeitraum
die frühere Beschäftigung vorgelegen hat. Auch nach einer nur kurzzeitigen
Aushilfstätigkeit hat bereits einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG. Deshalb kann ein sachgrundloser
befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch mit einem Arbeitnehmer
abgeschlossen werden, der in dem Unternehmen Auszubildender war.
Kann ein befristeter
Arbeitsvertrag ohne sachlichen Befristungsgrund, der vor dem 31. Dezember 2000 auf der
Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes geschlossen wurde, nach Inkrafttreten des
TzBfG verlängert werden?
Zwei Sachverhalte sind zu unterscheiden:
War der nach
"altem" Recht (BeschFG) geschlossene und am 01. Januar 2001 noch bestehende
befristete Arbeitsvertrag eine Neueinstellung i.S. des "neuen Rechts"
(TzBfG), ist dessen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig.
Dies ergibt sich daraus, dass die Vertragsverlängerung auch nach neuem Recht zulässig
ist. Es sind höchstens drei Verlängerungen möglich, die Verlängerungen vor dem 1.
Januar 2001 sind mit zu zählen. Eine "Verlängerung" liegt nur vor, wenn die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des vorangegangenen Arbeitsvertrages
vereinbart wird und der erneute befristete Arbeitsvertrag lückenlos an den
vorangegangenen anschließt.
War der nach altem Recht abgeschlossene
und am 01. Januar 2001 noch bestehende befristete Arbeitsvertrag keine Neueinstellung i.S.
des neuen Rechts, sondern gab es vor diesem Arbeitsvertrag schon ein unbefristetes oder
ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist die
Verlängerung ausgeschlossen. Nach "altem Recht" ist die Verlängerung nicht
mehr möglich, weil es außer Kraft getreten ist. Nach neuem Recht ist der Abschluss und
die Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn es
sich um eine Neueinstellung handelt.
Woran sollten Sie bei Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages denken?
Im Interesse der
Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf die Befristung des
Arbeitsvertrages der Schriftform. Aus der schriftlichen Vereinbarung muss sich die Dauer
der Befristung zweifelsfrei entnehmen lassen. Anzugeben ist die kalendermäßige Dauer
(z.B. "bis zum 31. Oktober 2001", "für die Dauer von acht Monaten")
oder der Zweck der Befristung (z.B. "für die Dauer der Vertretung von Herrn / Frau
X"). Fehlt die schriftliche Vereinbarung, ist die Befristung unwirksam, d.h., der
Arbeitsvertrag gilt als unbefristet. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.
Die Schriftform ist eingehalten, wenn der
Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer handschriftlich unterschrieben ist.
Faksimilestempel, Unterschrift per Telefax oder Computerfax genügen nicht.
Für die Vereinbarung der anderen
Vertragsbedingungen gilt das Schriftformerfordernis (mit der Folge der Unwirksamkeit der
Vereinbarung) nicht. Der Arbeitgeber ist aber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem
Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen
auszuhändigen, sofern nicht ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Anders
als beim Schriftformerfordernis für die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG führt das
Fehlen des schriftlichen Nachweises nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen. Ein
schriftlicher Nachweis ist bei Arbeitsverträgen zur vorübergehenden Aushilfe bis zu
einem Monat nicht erforderlich.
Haben befristet beschäftigte
Arbeitnehmer auch Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
Befristet
beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbar
unbefristete Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. Auf Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen,
die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt werden, haben befristet
beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch mindestens in dem Umfang, der dem Anteil ihrer
Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht ( § 4 Abs. 2 TzBfG).
Was ist mit älteren
Arbeitnehmern?
Mit Arbeitnehmern ab
dem 58. Lebensjahr können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund
auch für mehr als zwei Jahre abgeschlossen und mehr als dreimal verlängert werden.
Dadurch sollen ältere Arbeitslose bessere Chancen auf eine zumindest befristete
Beschäftigung erhalten.
Für weitere Fragen können Sie sich direkt an
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungen wenden:
Unter der Telefonnummer 0800 / 15 15 15 3
stehen Ihnen von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 bis 20:00 Uhr kompetente
Ansprechpartner zur Verfügung - kostenfrei.
Informationen für Gehörlose erhalten Sie unter info.gehoerlos@bma.bund.de |