Basel II - Bankenaufsicht - Die vier Grundsätze
VIER ZENTRALE
GRUNDSÄTZE DER AUFSICHTLICHEN ÜBERPRÜFUNG
Für die
aufsichtliche Überprüfung hat der Ausschuss vier zentrale Grundsätze aufgestellt. Diese
Grundsätze sind in dem Begleitdokument Supervisory Review Process näher dargestellt.
Die zentralen
Grundsätze ergänzen diejenigen, der ausführlichen aufsichtlichen Empfehlungen, die der
Ausschuss entwickelt hat und deren grundlegende Basis die Core Principles for Effective
Banking Supervision und die Core Principles
Methodology sind.
Der Baseler
Ausschuss für Bankenaufsicht nennt diese vier Grundsätze:
Grundsatz 1:
Banken sollten ein Verfahren zur Beurteilung ihrer angemessenen Eigenkapitalausstattung im
Verhältnis zu ihrem Risikoprofil sowie eine Strategie für den Erhalt ihres
Eigenkapitalniveaus aufweisen.
Grundsatz 2:
Die Aufsichtsinstanzen sollten die bankinternen Beurteilungen und Strategien zur
angemessenen Eigenkapitalausstattung überprüfen und bewerten; Gleiches gilt für die
Fähigkeit der Banken, ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu überwachen
und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Aufsichtsinstanzen sollten angemessene
aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wenn sie mit dem Ergebnis dieses Verfahrens
nicht zufrieden sind.
Grundsatz 3:
Die Aufsichtsinstanzen sollten von den Banken erwarten, dass sie eine höhere
Eigenkapitalausstattung als das aufsichtsrechtlich geforderte Mindesteigenkapital
vorhalten, und die Aufsichtsinstanzen sollten die Möglichkeit haben, von den Banken eine
höhere als die Mindesteigenkapitalausstattung zu fordern.
Grundsatz
4:
Die Aufsichtsinstanzen sollten frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das
Eigenkapital unter die geforderte Mindestausstattung fällt, die aufgrund des
Risikoprofils einer bestimmten Bank notwendig ist. Sie sollten schnelle Abhilfe fordern,
wenn das Eigenkapital nicht erhalten oder nicht wieder ersetzt wird. |