Basel II - Marktdisziplin
Zur dritten Säule
führt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aus:
ALLGEMEINE
ÜBERLEGUNGEN
Grundsätzlich
führt der Ausschuss Offenlegungsempfehlungen ein. In einigen Fällen jedoch gelten für
den Einsatz bestimmter Methoden oder Instrumente Offenlegungsvorschriften; als solche
stellen sie Voraussetzungen dar, damit die betreffenden Methoden oder Instrumente für die
Eigenkapitalberechnung verwendet werden dürfen. Säule 3 enthält
Offenlegungsempfehlungen und -vorschriften für Banken. In anderen Teilen der
Eigenkapitalregelung sind an externe Bonitätsbeurteilungsinstitute (so genannte External
Credit Assessment Institutions ECAI) und Aufsichtsinstanzen gerichtete
Offenlegungsvorschriften und -empfehlungen formuliert. Wo diese Offenlegungsbestimmungen
zu finden sind und welchen Stellenwert sie haben, geht aus der folgenden Tabelle hervor.
Tabelle 1:
Offenlegungsbestimmungen in der neuen Eigenkapitalvereinbarung
Thema |
Stellenwert |
Wo im Begleitdokument |
Anwendungsbereich |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Eigenkapital |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Kreditrisiko - allgemein |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Kreditrisiko - Standardmethode |
Vorschriften und dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Methoden zur Kreditrisikobegrenzung |
Vorschriften und dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Kreditrisiko - IRB-Ansätze |
Vorschriften |
Säule 3 |
Marktrisiko |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Operationelles Risiko |
Dringende Empfehlungen und später Vorschriften |
Säule 3 |
Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Eigenkapitalausstattung |
Dringende Empfehlungen |
Säule 3 |
Verbriefung von Kreditforderungen |
Vorschriften |
Verbriefung von Kreditforderungen |
Anerkennung durch ECAI |
Vorschriften |
Standardmethode |
Aufsichtliche Transparenz |
Dringende Empfehlungen |
Standardmethode und Säule 2 |
Um
den Empfehlungen einen höheren Stellenwert zu verschaffen, schlägt der Ausschuss vor,
dass das folgende übergeordnete Prinzip für sämtliche Banken verbindlich sein
sollte:
"Eine Bank
sollte eine förmliche und vom obersten Verwaltungsorgan gebilligte Offenlegungspolitik
betreiben. Im Rahmen dieser Politik sollten Ziel und Strategie der Bank in Bezug auf die
Offenlegung von Informationen über ihre Finanzlage und ihren Erfolg formuliert sein. Die
Bank sollte außerdem ein Verfahren einführen, um zu beurteilen, ob ihre Offenlegung
angemessen ist und häufig genug erfolgt." |