Basel II - Mindestkapitalanforderungen
Die
Mindestkapitalanforderungen bestehen aus drei grundlegenden Elementen:
einer
aufsichtsrechtlichen Eigenkapitaldefinition,
risikogewichteten
Aktiva und der
Mindesteigenkapitalquote.
Im Zuge der
Berechnung der Eigenkapitalquote wird der Nenner (Summe aller risikogewichteten Aktiva)
ermittelt, indem die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken und operationelle Risiken
mit 12,5 (dem Kehrwert der Mindesteigenkapitalquote von 8%) multipliziert werden und zur
Summe der risikogewichteten Aktiva, die für das Kreditrisiko zusammengestellt wurden,
hinzu addiert werden.
Die Quote wird
ermittelt, indem das aufsichtsrechtliche Eigenkapital als Zähler zu diesem Nenner ins
Verhältnis gesetzt wird. Die Definition des verfügbaren aufsichtsrechtlichen
Eigenkapitals bleibt dieselbe wie in der Eigenkapitalvereinbarung von 1988, die in der
Presseveröffentlichung vom 27. Oktober 1998, "Instruments eligible for inclusion in
Tier 1 capital", verdeutlicht wurde. Die Quote für das Gesamtkapital darf nicht
geringer sein als 8%. Das Ergänzungskapital ist weiterhin auf 100% des Kernkapitals
begrenzt.
Die neue
Eigenkapitalvereinbarung sieht vor, dass den Banken die Wahl zwischen zwei umfassenden
Methoden für die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko erlaubt
wird. Eine Möglichkeit ist die standardisierte Messung des Kreditrisikos, die andere
Methode, die von der Aufsichtsinstanz der Bank ausdrücklich genehmigt werden muss,
gestattet den Banken ihre eigenen Ratingsysteme zu verwenden. |
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Basel II?
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