Die gewerbliche Tätigkeit und deren Einteilung
Die
Gewerbearten Vertiefung
Die Gewerbearten werden wie
folgt eingeteilt:
das stehende Gewerbe
das Reisegewerbe
den Marktverkehr
Für jede dieser
Gewerbearten gibt es eigene gewerberechtliche Voraussetzungen. Das stehende Gewerbe ist in
Titel II, das Reisegewerbe in Titel III und der Marktverkehr in Titel IV der
Gewerbeordnung geregelt. Die Vorschriften eines anderen Titels der Gewerbeordnung finden
nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in Bezug genommen werden.
Das
stehende Gewerbe
Von einem stehenden Gewerbe
spricht man, wenn weder Reisegewerbe noch Marktverkehr vorliegen. Die entsprechenden
Modalitäten zur Anmeldung dieses Gewerbes werden in einem nachfolgenden Kapitel
besprochen.
Das
Reisegewerbe
Der Begriff des
Reisegewerbes ist in § 55 [Absatz 1] Gewerbeordnung definiert. Darin heißt es:
Ein
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner
gewerblichen Niederlassung (§ 42 [Absatz 2] GewO) oder ohne eine solche zu haben,
1. selbständig
oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht
(vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder
2. selbständig
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe
ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zum Begriff des Reisegewerbes
gehört auch die Ausübung eines Gewerbes. Ein Künstler, der seine Bilder auf der Straße
verkauft betreibt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (GewArch
87, 235) kein Reisegewerbe.
Die Reisegewerbekarte kann
inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter
diesen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Auflagen zulässig (§ 55 [Absatz 3] GewO).
Reisegewerbebetreibender ist
derjenige, der selbst umherzieht. Der Reisegewerbebetreibende kann auch Angestellter sein,
da es nicht darauf ankommt, dass er eine eigene Niederlassung hat. Die Voraussetzung
hierfür ist, dass er gewerbsmäßig handelt.
Nach einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts kann eine juristische Person nicht Reisegewerbebetreibender
sein. Daraus ergibt sich, dass ein Zeitungsverlag, welcher in der Rechtsform einer GmbH
geführt wird und die Zeitungen durch Werbekolonnen vertreiben läßt, ein stehendes
Gewerbe betreibt, die Kolonnenmitglieder jedoch ein Reisegewerbe.
Zum Begriff der gewerblichen
Niederlassung:
§ 42 [Absatz 2] der
Gewerbeordnung definiert die gewerbliche Niederlassung wie folgt:
Eine
gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der
Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch
eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzen Raum für den
Betrieb seines Gewerbes besitzt.
Der Begriff der
gewerblichen Niederlassung beinhaltet also zwei Merkmale:
1.
Es muss ein zum dauernden Gebrauch bestimmter Raum vorhanden sein
Dabei
ist es unerheblich, ob es sich bei diesem Raum um einen Geschäftsraum handelt. Es kann
auch die Wohnung sein, aus der die Geschäfte abgewickelt werden. Hierbei sollte aber
beachtet werden, dass wenn Kunden diese Räume aufsuchen und dies regelmäßig und in
großer Anzahl tun, vorher die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Bei diesem Raum
braucht es sich auch nicht um einen umgebauten zu handeln. In Ausnahmefällen kann es ein
Verkaufsstand oder Wagen sein, wenn dieser ständig an einem Ort bleibt.
2.
Die zeitliche Komponente
Der
vorhandene Raum der ständig oder zumindest mit regelmäßiger Wiederkehr aufgesucht wird.
Von einem Reisegewerbe geht
man aus, wenn die Geschäfte nicht von der gewerblichen Niederlassung ausgeführt werden,
oder diese nicht vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Verkaufswagens oder
Verkaufsstandes lassen daher regelmäßig auf ein Reisegewerbe schließen, es sei denn,
dass sie immer am selben Ort verbleiben. In der Praxis wird dies für ein Verbleiben von
sechs Wochen angenommen. Der tägliche Auf- und Abbau eines Verkaufsstandes stellt
Reisegewerbe dar. Das beständige Verkaufen von z.B. Zeitungen aus einem Verkaufskiosk
heraus, zählt zum stehenden Gewerbe. In Ausnahmefällen kann aber auch stehendes Gewerbe
nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vorliegen, wenn ein Verkaufsstand
täglich vor einem Kaufhaus auf- und abgebaut wird, für diesen aber feste Installationen
geschaffen wurden.
Das Anbieten von Waren und
Dienstleistungen ohne Bestellung ist typisch für das Reisegewerbe. Bleibt der
Gewerbetreibende innerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder geht er nur auf
Bestellung nach außen, liegt stehendes Gewerbe vor. Begibt er sich jedoch von sich aus
zum Kunden, so liegt Reisegewerbe vor. Der Bauunternehmer oder Handwerker der auf
Bestellung ein Haus baut oder Reparaturen ausführt, betreibt ein stehendes Gewerbe.
Ein Handelsvertreter der
sich bei Kunden telefonisch anmeldet, um diese zu einer Bestellung zu veranlassen, ist
Reisegewerbebetreibender.
Durch § 55 [Absatz 1 Nummer
2] GewO wird das gesamte Schaustellergewerbe erfasst. Hierzu zählt auch Kleinkunst,
Varieté und Showdarbietungen.
Die Reisegewerbekartenfreien
Tätigkeiten sind in §§ 55a und 55b Gewerbeordnung geregelt.
Dort heißt es:
§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1. gelegentlich
der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem
Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2. selbstgewonnene
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der
Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für
die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
3. Tätigkeiten
der in § 55 Abs. 1 Nr.1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner
gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner
zählt;
4. Blindenwaren
und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines
Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
5. aufgrund
einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch
Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen;
6. Versicherungsverträge
oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
7. ein
Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche
gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8. in
einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist,
wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu
denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind;
9. von
einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer andern Einrichtung in regelmäßigen,
kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen
Bedarfs vertreibt;
10. Druckwerke
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere
Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
§ 55 b Weitere reisegewerbskartenfreie
Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
(1) Eine
Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende
andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes
aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im
Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der
zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen
Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten
auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten §
55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder
durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt
ist.
(§ 42
[Absatz 1] GewO - Wer die zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist,
darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner
gewerblichen Niederlassung ausüben.)
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