Exkurs Recht, allgemein - "Gewerberecht"
Wenn man umgangssprachlich von Gewerberecht
spricht, so meint man das auf das Gewerbe anwendbare Recht.
Das Gewerberecht ist eine "Sammlung
unterschiedlicher Normen" die den Gewerbebetrieb betreffen.
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinn
gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit, ausgenommen
die Urproduktion
und die freien Berufe.
Gewerbebetriebe sind alle Unternehmen des
Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.
Der Begriff des Gewerbe(betriebs) ist
Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts
Bürgerliches Recht,
Handelsrecht,
Arbeitsrecht,
Versicherungsrecht
und des öffentlichen Rechts
Steuerrecht
Gewerberecht.
Die Vorschriften über den Betrieb eines
Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die
für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben.
Zu diesen Sonderregelungen zählen
die Handwerksordnung,
das Gaststättengesetz,
das Blindenwarenvertriebsgesetz,
das Gesetz über den Verkehr mit unedlen
Metallen,
das Lebensmittelgesetz,
das Arzneimittelgesetz,
das Personenbeförderungsgesetz,
das Güterkraftverkehrsgesetz.
Ferner die gesetzlichen Regelungen für
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen u.a.
Jedes von einer inländischen natürlichen
oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die
Gewerbefreiheit ist somit Teil der als Grundrecht geschützten Berufsfreiheit (wie schon
zuvor ausgeführt).
Ein Gewerbe kann
als stehendes Gewerbe,
als Reisegewerbe oder
im Marktverkehr
ausgeübt werden.
Begriffserläuterungen:
Stehendes Gewerbe
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder
Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem
Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist.
Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42 II GewO)
ist nicht Voraussetzung.
Von den gesetzlich abschließend genannten
Gewerbearten abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere
Genehmigung erforderlich ist (vgl. Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei
betrieben werden.
Der Gewerbetreibende hat lediglich die
Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung
ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer
Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§ 15a).
Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist,
haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen ausländischer jur.
Personen vgl. § 15b II, III, III.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener
Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu
haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen
anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht - Hausierer, Wanderlager (§ 56a GewO) - oder
selbständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart
ausübt (§ 55 I GewO).
Hierzu bedarf er i.d.R. einer Genehmigung
(Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO)
durch die für den Wohnsitz zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61).
Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn
der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen
Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Kleinuhren,
Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare Gegenstände, geistige Getränke) enthält § 56.
Soweit im Reisegewerbe
überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden oder das Bewachungsgewerbe, das des
Versteigerers, des Maklers, Bauträgers oder Baubetreuers ausgeübt werden soll, gelten
zusätzlich die allgemeinen Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61a GewO).
Über die Ausübung des R. durch Ausländer s. VO i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2476),
Art. 5. Die im Reisegewerbe geschlossenen Geschäfte sind i.d.R. Haustürgeschäfte.
Marktverkehr
Der Marktverkehr ist nach der GewO (§§
64ff.) weitgehend privilegiert; er steht "einem jeden mit gleichen Befugnissen
frei".
Es bedarf weder einer Anzeige (vgl. stehendes
Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (vgl. Reisegewerbe); anders verhält es sich bei
Volksfesten.
Die GewO unterscheidet Ausstellungen
(überwiegend zur Information über das Angebot eines Wirtschaftszweigs oder einer
Region), Großmärkte (für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und
Großabnehmer), Wochenmärkte (für landwirtschaftliche Erzeugnisse, frische Lebensmittel
und Fabrikate, die mit der Landwirtschaft oder anderen Zweigen der Urproduktion in
Verbindung stehen, sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs nach Landesrecht; § 66),
Spezial- und Jahrmärkte (Kram-Märkte, Dulten), auf denen außer den genannten auch
"Verzehrgegenstände" und Fabrikate aller Art feilgehalten werden (§ 68), und Messen.
Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und
Märkte werden von der zuständ. Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt
gegenüber dem Marktträger).
Die Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände
des Marktes sowie die Ordnung auf dem Marktplatz bzw. Messegelände.
Für Wochenmärkte gelten dabei grundsätzlich
die Vorschriften über den Ladenschluss (§ 19 I SchlG); wegen Vergütungen s. § 71 GewO.
Auf die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch, der zum
festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70 GewO). |