Gründungsformalia (Anmeldung Gewerbeamt; Anmeldung Finanzamt)
Die Gewerbeanmeldung
Was muss
angemeldet werden?
Zunächst einmal:
Freiberufler sind von der Gewerbeanmeldung
befreit.
Gründer, die mit dem Betrieb eines Gewerbes,
einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle (etwa ein Auslieferungslager) beginnen,
müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde des Geschäftssitzes anmelden.
Diese Anmeldung muss spätestens mit dem
Start des Gewerbes erfolgen; rückwirkende Anmeldungen sind nicht erlaubt.
Auch ein Wechsel des Betriebsinhabers (durch
Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) oder ein Wechsel der Betriebstätigkeit
(z.B. Umwandlung eines Groß- in einen Einzelhandel) und eine Ausdehnung der
Geschäftstätigkeit (auf Waren und Dienstleistungen, die bei dem bereits angemeldeten
Betrieb nicht geschäftsüblich ist) muss angemeldet werden.
Wer als selbständiger Gewerbetreibender
Automaten aufstellt, muss eine Gewerbeanmeldung in jeder Gemeinde vornehmen, in der er
einen Automaten aufstellt.
Was braucht man
dazu?
Um Rückfragen zu vermeiden, sollten
Geschäftsgründer ihre Gewerbeanzeige möglichst persönlich bei der Gemeinde vornehmen.
Dazu müssen Sie einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Wenn die persönliche Anmeldung nicht möglich
ist, kann ein Bevollmächtigter, der seine Vollmacht schriftlich nachweisen muss, die
Anmeldung vornehmen oder aber das ausgefüllte Anmeldeformular zur Gewerbeanmeldung wird
per Post abgeschickt.
Wird die Gewerbeanzeige für eine im
Handelsregister eingetragene Firma vorgenommen, soll der Auszug aus dem Handelsregister
vorgelegt werden.
Für eine schon gegründete, aber noch nicht
im Handelsregister eingetragene GmbH muss der anmeldende Geschäftsführer neben einer
Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags eine Vollmacht der Gründer
vorlegen, dass das Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines
Gewerbes anmelden soll.
Wer muss anmelden?
Die Anzeigepflicht trifft den oder die
jeweiligen Gewerbetreibenden:
Bei einer
Einzelfirma den Inhaber
bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch den oder die
Geschäftsführer
bei einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG, einer KG die geschäftsführungsberechtigten
Gesellschafter;
bei
Personengesellschaften muss also jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten.
Auch
Gesellschafter, die später in die Gesellschaft eintreten, müssen das Gewerbe anzeigen.
Welche
Folgen hat die Gewerbeanmeldung?
Die Anmeldung des Gewerbes wird von der
Gemeinde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Die Gemeinden leiten eine Durchschrift der
Gewerbeanzeige an folgende Stellen weiter:
Finanzamt
Sobald dem Finanzamt die Durchschrift der
Gewerbeanmeldung zugeschickt wurde, schickt es dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur
Gewerbeanmeldung sowie ein Formblatt zur Anmeldung eines Betriebes.
Darin sind die wesentlichen steuerlichen
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden beschrieben, etwa Buchführungs- und
Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs, Zahlung der Umsatz- und der
Lohnsteuer.
Hat der Existenzgründer sein Gewerbe bereits
begonnen, dann teilt das Finanzamt dem Existenzgründer nach Einsendung des Fragebogens
eine Steuernummer zu.
Gewerbeaufsichtsamt
Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Aufgabe,
erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Gewerbe während der gesamten Betriebsdauer auf
Einhaltung der für das entsprechende Gewerbe zutreffenden Vorschriften und Pflichten zu
beaufsichtigen.
Industrie- und
Handelskammer
Durch die gewerbliche Anmeldung werden
Betriebe automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ihres Gewerbebezirks.
Für die Mitglieder besteht Beitragspflicht.
Kaufleute (die im Handelsregister eingetragen sind) zahlen einen Mindestbeitrag bzw. einen
bestimmten Prozentsatz vom Gewerbeertrag.
Nicht-Kaufleute (z.B. Kleingewerbetreibende)
können sich vom Beitrag befreien lassen, wenn der Gewinn unter 10.000,- DM pro Jahr liegt
(ab 1999).
Manche IHKen machen die Beitragsbefreiung
zusätzlich von einer Umsatzgrenze abhängig.
Existenzgründer werden aufgefordert, ihren
erwarteten Gewinn zu schätzen.
Aufgabe der IHK ist die Förderung der
gewerblichen Wirtschaft.
Aus diesem Grund können sich Existenzgründer
dort im Vorfeld umfassend beraten lassen.
IHK-Gründungsberater informieren zum Beispiel
über
öffentliche Fördermittel,
helfen bei der Finanzierungs-, Umsatz- und
Rentabilitätsplanung,
geben Auskunft über örtliche
Marktstrukturen und Konkurrenzverhältnisse,
beantworten Standortfragen
sowie Fragen des Raum- und Flächenbedarfs.
Handwerkskammer
Im Bereich des Handwerks entsprechen die
Handwerkskammern den Industrie- und Handelskammern.
In Handwerkskammern organisiert sind
selbständige Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie die Gesellen
und Lehrlinge dieser Betriebe. Neben der Aufgabe der Förderung der Interessen der
Handwerker haben die Handwerkskammern die Handwerksrolle zu führen, die Berufsausbildung
zu regeln, Prüfungsordnungen zu erlassen und für die technische und
betriebswirtschaftliche Weiterbildung zu sorgen.
Auf Landesebene sind die Handwerkskammern im
Handwerkstag zusammengeschlossen.
Eichamt
Der Gewerbeaufsicht zugehörige
Aufsichtsbehörden auf Landesebene zur Kontrolle und Überprüfung von Maßen und
Gewichten.
Statistisches
Landesamt
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Unternehmen, die Mitarbeiter
beschäftigen, besteht Zwangsmitgliedschaft.
Allerdings können auch Unternehmer, die keine
Mitarbeiter beschäftigen, bei der Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung
abschließen.
Sie genießen dann einen Versicherungsschutz,
der über das übliche Angebot der Versicherungsgesellschaften hinausgeht.
Neben der Unfallversicherung haben die
Berufsgenossenschaften die Aufgabe, betriebliche Unfälle so gut wie möglich zu verhüten
und erlassen zu diesem Zweck Vorschriften bezüglich Einrichtungen und Maßnahmen der
Arbeitgeber.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften überprüft.
Für die Anmeldung bei der fachlich
zuständigen Berufsgenossenschaft gibt es kein Formular. Sie muss folgende Angaben
enthalten:
Datum des Beginns der selbständigen
Tätigkeit
Art der Tätigkeit
Angabe, ob zur Zeit der Anmeldung
Arbeitnehmer beschäftigt werden
Vielfach kennt der Unternehmensgründer die
für ihn fachlich zuständige Berufsgenossenschaft aus früheren Tätigkeiten.
Auskunft, welche Berufsgenossenschaft
zuständig ist, geben die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Was ist sonst noch
zu beachten?
Neben der Gewerbeanmeldung ist der Unternehmer
- sofern er Mitarbeiter beschäftigt - dazu verpflichtet, seinen Betrieb eine Woche nach
der Eröffnung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
Die Berufsgenossen sind Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig zu wissen: Auch Existenzgründer, die keine
Mitarbeiter beschäftigen, können sich selbst bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Sie
genießen dann einen Versicherungsschutz gegen Unfälle, der über das übliche Angebot
der Versicherungsgesellschaften hinausgeht.
Fragebogen zur selbständigen Tätigkeit
(Finanzamt)
Dieser wird vom Finanzamt nach der
Gewerbeanmeldung automatisch an den Existenzgründer verschickt und fragt eine Reihe von
Angaben ab:
Für die Festsetzung der künftigen
Einkommensteuervorauszahlung braucht das Finanzamt Angaben über die familiäre Situation
und die zusätzlichen Einkünfte.
Ebenfalls fragt das Finanzamt nach dem
Steuerberater.
Diese Angabe ist deshalb wichtig, weil sich
die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung mit einer steuerlichen Vertretung
automatisch vom 31.5 auf den 30.9. des Folgejahres verlängert.
Wichtige weitere Punkte sind die Anzahl der
Beschäftigten und die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer.
Die darin gemachten Angaben bestimmen den
Zeitraum, wann die Zahlungen vorgenommen werden müssen: monatlich, vierteljährlich oder
jährlich.
Steuerfragen:
Wie soll künftig der Gewinn ermittelt werden?
Reicht am Anfang eine
Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder müssen Bilanzen aufgestellt werden?
Bei Freiberuflern ist die Entscheidung
einfach: sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen, egal wie hoch
die erwirtschafteten Jahresumsätze sind.
Bei Gewerbetreibenden ist die Größe des
Unternehmens ausschlaggebend für die Gewinnermittlungsart.
Bei kleinen Gewerbetreibenden reicht die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sobald Unternehmen und damit Umsatz und Gewinn wachsen,
fordert das Finanzamt auf, Bilanzen zu erstellen.
In Ihrem Finanzierungskonzept haben Sie die
Höhe Ihres erwarteten ersten Jahresgewinns berechnet, aber ob er in dem Fragebogen so
übernommen wird, ist eine strategische Entscheidung.
Die Umsatzsteuer:
Die von den Kunden bezahlte Umsatzsteuer wird
mit der Vorsteuer verrechnet; der Rest wird mit der Umsatzsteuervoranmeldung abgeführt.
Die Höhe Ihres Jahresumsatzes legt fest, in
welchem Zeiträumen die Umsatzsteuer zu zahlen ist: monatlich, vierteljährlich oder
jährlich.
Von der Abgabe der Voranmeldungen kann das
Finanzamt den Unternehmer befreien, wenn zu erwarten ist, dass die für das
laufende Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 512 EUR (bis VZ 2001: 1.000 DM) nicht
übersteigt. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer
für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR (bis VZ 2001: 12.000 DM),
ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Ergab sich ein Überschuss von 12.000
DM zu Gunsten des Unternehmers, kann er ebenfalls den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum wählen.
Für die Kleinunternehmer gelten folgende
Besonderheiten:
Umsatzsteuer wird gem. § 19 UStG von im Inland ansässigen
Unternehmern nicht erhoben (auch kein Vorsteuerabzug!), wenn der Umsatz (zuzüglich
Umsatzsteuer) im Vorjahr 16.620 EUR (bis VZ 2001: 32.500 DM) [23] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 50.000 EUR (bis VZ 2001: 100.000 DM) nicht übersteigen wird.
Kleinunternehmer in diesem Sinne können aber auf die Nichterhebungsregelung verzichten
und damit der Regelbesteuerung unterliegen.
Ferner kann "kleineren" Unternehmern gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG gestattet
werden, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen und sich damit einen
Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Bestimmte Unternehmer mit der Vorjahres-Umsatzgrenze
bis zu 61.356 EUR (bis VZ 2001: 120.000 DM; § 69 Abs. 3 UStDV ) können die abziehbaren
Vorsteuerbeträge nach festgelegten Durchschnittsätzen - v. Prozent.-Sätzen des Umsatzes
- berechnen (§ 23 UStG ).
Zu beachten - Neuregelung seit 01.01.2002:
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum
der Kalendermonat (§ 18
Abs. 2 Satz 4 UStG). [Wenn zur Regelbesteuerung optiert wird]
Hinweis
Es handelt sich dabei um eine ab 2002 geltende Neuregelung. Zuvor war die
voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Hinsichtlich der Entscheidung, ob die Kleinunternehmer-Regelung
eingreift - womit die Voranmeldungspflicht entfällt -, fehlt hier der Vorjahresumsatz
(Obergrenze 16.620 EUR). Der Unternehmer kann im Erstjahr dann § 19 Abs. 1 UStG anwenden, wenn sein voraussichtlicher
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 16.620 EUR (nicht 50.000 EUR!) nicht
übersteigt .
Unternehmerische Tätigkeit wird zwar nur durch
nachhaltige Ausführung von Umsätzen (gegen Entgelt) verwirklicht, sie beginnt aber
bereits mit den Vorbereitungshandlungen, so dass Vorsteuerbeträge aus "Gründungsanschaffungen"
in Voranmeldungszeiträumen ohne Umsätze geltend gemacht werden können
Unternehmen, die im Handelsregister
eingetragen sind oder werden, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
beantragen.
Zu den Gründungsformalitäten der
einzelnen Rechtsformen
Einzelunternehmung
Wenn Sie
ein Einzelfirma gründen, kommt es zunächst darauf an, ob Sie einen Handwerksbetrieb, ein
Dienstleistungsunternehmen, ein Handelsgewerbe gründen wollen oder ob Sie sich als
Freiberufler selbständig machen wollen.
Freiberufler
Am
einfachsten haben es Freiberufler. Sie brauchen ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt
und wenn nötig bei der zuständigen Berufskammer anmelden. Für das Finanzamt ist ein
Fragebogen zur freiberuflichen Tätigkeit auszufüllen.
Handwerksbetriebe, Dienstleistungsunternehmen, Handelsgewerbe
In
Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das bedeutet: jedem steht im Prinzip
offen, ein Unternehmen zu gründen.
Der Staat
verlangt keinerlei Fachkenntnisse (von Ausnahmen abgesehen), um sich selbständig machen
zu können. Ausnahmen von der Gewerbefreiheit bilden darüber hinaus Handwerksbetriebe.
Handwerkliche
Tätigkeiten darf ein Betrieb nur ausführen, wenn der Inhaber in der Handwerksrolle
eingetragen ist.
Wenn sie
ein Dienstleistungsunternehmen beginnen wollen, sollten Sie in jedem Fall vorher mit der
zuständigen IHK und der zuständigen Handwerkskammer abklären, ob ein Handwerksbetrieb
oder eine allgemeine Dienstleistung vorliegt.
Häufig
fallen Dienstleistungen auch unter die Rubrik handwerksähnliche Betriebe.
Auch wer
ein Reisegewerbe betreiben will, braucht dafür eine Genehmigung in Form einer
Reisegewerbekarte.
1. Schritt: Die Gewerbeanmeldung
siehe
oben
2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister
Wer ein
Handelsgewerbe betreibt gilt als Vollkaufmann und ist nach dem neuen Handelsrecht
verpflichtet, seine Firma und den Ort seines Betriebes beim örtlich zuständigen
Handelsgericht zur Eintragung anzumelden.
Von
dieser Verpflichtung sind nur diejenigen Gewerbetreibenden befreit, deren Betrieb so klein
und überschaubar ist, dass er keines "in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebs" bedarf.
Sie
gelten nicht als Kaufleute, können sich allerdings freiwillig in das Handelsregister
eintragen lassen und werden dann auch rechtlich wie vollwertige Kaufleute behandelt. Hier
gilt es bei der Existenzgründung abzuwägen, welcher Status sinnvoller ist, denn mit der
Eintragung ins Handelsregister sind nicht nur Recht verbunden (z.B. in Bezug auf den Namen
der Firma) sondern auch beachtliche Pflichten, wie bzw. die Untersuchungs- und
Rügepflicht bei Erwerben und die Buchführungspflicht.
GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
Aufgrund
ihrer einfachen Gründungsmodalitäten ist die BGB-Gesellschaft in Deutschland weit
verbreitet. Sie entsteht folgendermaßen:
1. Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
Hierfür
bestehen keine Formvorschriften, ein mündlicher Vertrag gilt also im Prinzip genauso, man
sollte zur eigenen Sicherheit aber immer auf einem schriftlichen Vertrag bestehen.
Der
Namensgebung ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Vorschrift
ist, dass mindestens zwei Gesellschafter mit Vor- und Zunamen in der
Unternehmensbezeichnung auftauchen. Der Zusatz GbR ist nicht zwingend, aber sinnvoll. Auch
bei dieser Rechtsform sind Zusätze wie der Tätigkeitsbereich oder der Etablissement-Name
erlaubt. Etwa Unternehmensberatung Maier oder Cafe Größenwahn.
2. Die Gewerbeanmeldung
vgl. Einzelunternehmung
Eine GbR
kann sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen
Die GmbH
Die
Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als die Gründung anderer Rechtformen. Bis
die GmbH durch die Handelsregistereintragung rechtsfähig wird, kann rund ein halbes Jahr
vergehen, bis dahin wird die in Gründung befindliche GmbH wie eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts behandelt.
Eine GmbH
kann für nahezu jeden Zweck errichtet werden. Auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich.
1. Schritt: Gesellschaftsvertrag
Notarieller
Gesellschaftsvertrag (Satzung). Wenn ein oder mehrere Gesellschafter beschließen, eine
GmbH zu gründen, müssen sie zunächst einen Gesellschaftsvertrag schließen, der
folgende Punkte regelt:
den Gegenstand des Unternehmens
den Firmennamen und den Sitz der Gesellschaft
die Höhe des eingebrachten Stammkapitals aller Gesellschafter
den Betrag, der von jedem Gesellschafter als Stammeinlage geleistet
wird
Das
GmbH-Gesetz schränkt die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ein, zudem muss dieser
notariell beurkundet und von jedem Gesellschafter unterschrieben werden.
Namensgebung
Der
Firmenname der GmbH kann eine Sach- oder Personenfirma sein. Die Sachfirma muss sich vom
Gegenstand des Unternehmens herleiten, die Personenfirma muss den Namen wenigstens eines
Gesellschafters enthalten plus einem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. In
allen Fällen muss der Zusatz m.b.H enthalten sein.
Auch eine
gemischte Firma (Gegenstand und Personenname) ist zulässig.
Beispiele:
Mototreff GmbH, Melcher GmbH, Reisebüro Strohhut GmbH
2. Schritt: Eintragung ins Handelsregister
Die GmbH
muss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, ins Handelsregister
eingetragen werden.
Die
Anmeldung darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage ein Viertel der Summe
bereits eingezahlt wurde. Für die Eintragung ins Handelsregister meldet der
Geschäftsführer unter Vorlage des Gesellschaftsvertrags die GmbH beim zuständigen
Amtsgericht an.
Nach
Prüfung der Unterlagen und einer Stellungnahme der IHK wird die Eintragung durch den
Registerrichter angeordnet und im Bundesanzeiger und in anderen Zeitungen veröffentlicht.
3. Schritt: Gewerbeanmeldung
Besonderheiten:
Bei der
GmbH ist der Geschäftsführer beim Gewerbeamt anzeigepflichtig.
Die OHG
1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag
Der
Gesellschaftsvertrag muss zwischen mindestens zwei Personen geschlossen werden.
Es ist
keine Form vorgeschrieben.
Schriftform
bietet sich zur Sicherheit der Gesellschafter jedoch an.
Die Namensgebung:
Die Firma
(Bezeichnung) der Gesellschaft kann aus den Namen der beteiligten Personen, dem
Unternehmensgegenstand oder einem frei gewählten Begriff ("Phantasiefirma")
hergeleitet werden. Notwendig ist nur, dass der Name das Unternehmen zutreffend
kennzeichnet, Unterstreichungskraft hat und nicht irreführt. Außerdem muss die Firma den
Zusatz "offene Handelsgesellschaft" oder eine Abkürzung davon enthalten.
2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister
Besonderheiten:
Die
Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Alle
Gesellschafter müssen die OHG beim Registergericht des Firmensitzes im Handelsregister
(Abteilung A) anmelden. Die Unterschriften müssen vorher notariell beglaubigt werden. Die
Anmeldung muss Angaben enthalten über
den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters
die Firma und den Sitz der Gesellschaft
den Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns
3. Schritt: Die Gewerbeanmeldung
Besonderheiten:
Anzeigepflichtig
sind bei der OHG sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter.
Die Kommanditgesellschaft (KG)
1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag
Der
Gesellschaftsvertrag muss zwischen den Gesellschaftern der KG abgeschlossen werden. Es ist
keine Form vorgeschrieben. Schriftform bietet sich zur Sicherheit der Gesellschafter
jedoch an.
Die Namensgebung:
Für die
Wahl der Firma (Bezeichnung) der KG gilt im wesentlichen das bereits für die OHG Gesagte.
Sie muss außerdem die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine
allgemeinverständliche Abkürzung davon enthalten.
2. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister
Besonderheiten:
Sämtliche
Gesellschafter - Komplementäre wie Kommanditisten - müssen die KG beim Amtsgericht im
Handelsregister (Abteilung A) eintragen.
Im
Gegensatz zur OHG, für die keine Einlagebeträge angegeben werden müssen, ist bei der KG
der von den Kommanditisten angegebene Einlagebetrag anzugeben.
Erst mit
der Eintragung ins Handelsregister beginnt die Haftungsbegrenzung für die Kommanditisten
zu wirken:
Für
vorher abgeschlossene Geschäfte haften sie jedoch voll, wenn den Gläubigern die
Haftungsbegrenzung nicht bekannt war.
3. Schritt: Die Gewerbeanmeldung
Besonderheiten:
Anzeigepflichtig
sind alle geschäftsführenden Gesellschafter, das heißt, die Kommanditgesellschaft wird
von den Komplementär-Gesellschaftern angemeldet.
Die Partnerschaftsgesellschaft
Für die
Gründung einer PartG sind mindestens zwei Personen notwendig.
1. Schritt: Der Gesellschaftsvertrag
Besonderheit:
Der
Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft bedarf der Schriftform, muss aber
nicht notariell beurkundet werden. Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Den
Namen und den Sitz der Partnerschaftsgesellschaft
Den
Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes
Partners
Den
Gegenstand der Partnerschaft
Außerdem
sollte die Höhe der Einlagen, die Gewinn- und Verlustverteilung und das Ausscheiden eines
Partners geregelt werden.
Namensgebung
Besonderheiten:
Der Name
der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens den eines Gesellschafters, den Zusatz
"und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller
in der Gesellschaft vertretenen Berufe enthalten.
Bei
großen Partnerschaften kann dies zu einem langen Namen und ausführlichen Briefkopf
führen. Beispiel: Müller, Mayer, Schmitt Partnerschafts-Gesellschaft - Diplom-Betriebs-
und Volkswirte, Diplom-Kaufmann.
Der Name
der PartG stellt jedoch keine Firma dar, denn eine Firma ist nur der Name, unter dem im
Handelsrecht ein Kaufmann seine Handelsgewerbe betreibt.
2. Schritt: Anmeldung ins Partnerschaftsregister
Eintragung:
Die
Partnerschaft muss notariell beurkundet werden. Der Notar meldet die Partnerschaft beim
zuständigen Partnerschaftsregister an.
Wichtig:
Wie bei der GmbH wird die Partnerschaft erst mit ihrer Eintragung
ins Register wirksam. Wird die Gesellschaft schon vor ihrer Eintragung geschäftlich
tätig, gilt sie in dieser Zeit als BGB-Gesellschaft. Damit besteht in jedem Fall eine
gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis. |