Exkurs Recht, allgemein - Handelsrecht
(HGB)
Handelsrecht
ist das Sonderrecht des
Kaufmanns.
Es ist im wesentlichen
Privatrecht.
Subsidiär gilt das
bürgerliche Recht, dem die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs als spezielle Regelung
vorgehen (Art. 2 EGHGB).
Das deutsche Handelsrecht ist
aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und
französischen H. (code de commerce). Unter Handelsrecht i.e.S. versteht man das im HGB,
in seinen Nebengesetzen und in verschiedenen, auf dem HGB beruhenden Verordnungen
geregelte Recht.
Eine Sonderstellung nimmt
hierbei das Seehandels- und Binnenschifffahrtsrecht ein.
Zum Handelsrecht. i.w.S.
gehören das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das
Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht.
Quelle des H. ist vor allem das
HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219 m. spät. Änd.), das zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900
in Kraft getreten ist; es geht auf das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861
zurück, das die erste Kodifikation des deutschen Handelsrechts darstellt.
Weitere Quellen sind zahlreiche
das HGB ergänzende Nebengesetze und Verordnungen.
Daneben gelten in gewissem
Umfang Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im
Handelsrecht allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle.
Zusätzlich gelten im
Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen.
Das Wesen des Handelsrechts
wird durch folgende Grundgedanken bestimmt:
Das Vertrauen in den
Rechtsschein wird besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, dass nur gegen Entgelt
gehandelt wird und die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt werden. Um den H.
beweglich zu gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder aufgelockert. Die
Gerichtsbarkeit ist verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im Zivilprozess (Kammer
für Handelssachen), auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes. Handelsregister) und
weitgehend auf die Schiedsgerichtsbarkeit. |