Die Standortanalyse
Als ersten Einstieg in die Standortanalyse
möchte ich Ihnen einmal folgenden Sachverhalt schildern:
Ein
Existenzgründer erwarb ein Objekt, welches am Waldrand gelegen war. Die Höhe des
Kaufpreises war recht hoch. Eine genaue Standortanalyse fand nicht statt, da das Objekt ja
früher auch genutzt wurde.
Nachdem alle
Formalitäten abgeschlossen waren stellte sich heraus, dass für einen Betrieb zuwenig
Parkplätze zur Verfügung standen. Das Grundstück selbst bot keinerlei Reserven mehr.
Ein Antrag an die
Gemeinde blieb ohne Erfolg, da Bäume zu fällen gewesen wären. Beim Nachbargrundstück
stand zum Zeitpunkt des Hotelkaufes der Eigentümer nicht fest, da es ein Rückgabeobjekt
war. Nachdem dieser dann gefunden wurde, verweigerte er die Genehmigung für die Zufahrt
zum Hotel - die einzige Zufahrtstraße führte über seinen Grund und Boden ...
Hieran zeigt sich wie wichtig die
Standortanalyse ist. Selbst wenn man in o.a. Fall vor Gericht eine Lösung hätte
erstreiten können, so geht dies nicht von Heute auf Morgen. Dies setzt dann einen
entsprechend langen (finanziellen) Atem voraus.
Um sich solchen Widrigkeiten erst gar nicht
auszusetzen empfiehlt sich die Durchführung einer Standortanalyse.
Auch diese ist nach Geschäftseröffnung ein
ständiges Erfordernis.
Je nach Art und Geschäftszweck sind an diese
Standortanalyse unterschiedliche Anforderungen zu formulieren.
Da hier nicht sämtliche Kombinationen
berücksichtigt werden können, sind nachfolgende Ausführungen sehr allgemein formuliert.
Für die Standortanalyse gilt folgende
Grundregel:
Ohne genaue Markt-
und Konsumkenntnisse kann eine Standortfrage nicht entschieden werden.
Diese Kenntnisse wurden durch die vorher
durchgeführte Marktforschung beschafft.
Für eine erste Standortanalyse zunächst
allgemeine Informationen aus Fachzeitschriften, Datenbanken, von Verbänden und
statistischen Ämtern herangezogen werden.
Die eingeholten Informationen müssen aber auf
jeden Fall um eigenen Nachforschungen vor Ort ergänzt werden. Persönliche oder
telefonische Gespräche mit potentiellen Kunden, Lieferanten, künftigen Wettbewerbern,
lokalen Werbegemeinschaften, Stadt-/Gemeindeverwaltungen und IHK können wertvolle
Beiträge leisten.
Dazu gehört je nach Branche auch eine
persönliche Beobachtung der Passantenströme. Nur etwa 10 % der Einzelhandelskunden
nehmen in der Regel Fußwege über 10 Gehminuten hinaus in Kauf. Autofahrer meiden
Anfahrten, die länger als 30 Minuten dauern.
Folgenden Standort-Faktoren sollte
Beachtung geschenkt werden:
Bedarf
An welche Kunden wendet sich der
Unternehmensgründer? Wie ist deren Bedarf einzuschätzen? Einwohnermeldeämter geben
Auskunft über die Zusammensetzung der Bevölkerung. Anhaltspunkte lassen sich
gegebenenfalls schon aus dem Sortiment der Mitbewerber gewinnen. Statistische Ämter
verfügen über interessante Strukturmerkmale der Haushalte.
Kaufkraft
Das statistische Jahrbuch der Bundesrepublik
Deutschland gibt Auskunft über die örtliche Kaufkraft. Attraktive Angebote im Umkreis
können allerdings zu Kaufkraftabflüssen führen.
Die Gesellschaft für Konsumgüterforschung
GfK, Nürnberg, stellt umfangreiche Untersuchungen an, die entgeltlich erworben werden
können. Die Nielsen-Marktforschung, Frankfurt am Main, gibt eine sogenannte
Kaufkraftkarte heraus, die darüber informiert, wie viel wofür wo im Bundesgebiet vom
Kunden ausgegeben wird.
Konkurrenzsituation
Welche Mitbewerber sind bereits vertreten? Wie
und zu welchen Preisen ist deren Produktpalette ausgerichtet? Wie gehen die Mitbewerber
bei ihren Werbeaktionen vor?
Lage
Die Verkehrssituation muss angesichts der
großen Mobilität der Kundschaft gebührend berücksichtigt werden. Für den
Individualverkehr sind Parkplätze äußerst wichtig. Wie steht es um die Anbindung des
öffentlichen Personennahverkehrs?
Eine hohe Passantendichte wie in
Innenstadtlagen, Fußgängerzonen und Passagen ist sicher vorteilhaft. Damit sind jedoch
immer höhere Laden- oder Büromieten verbunden, weshalb sorgfältig abgewogen werden
sollte, ob eine Ia-Lage wirklich erforderlich ist. Die Nähe von Geschäften anderer
Branchen mit hoher Kundenfrequenz, Arztpraxen oder Banken spricht für einen günstigeren
Standort. Geschäfte mit ergänzendem Angebot in der Nähe können Synergieeffekte
bringen. Die Existenz von Verbrauchermärkten, Fachmärkten oder SB-Warenhäusern im
Einzugsbereich wirkt sich je nach Beschaffenheit des eigenen Warensortiments negativ oder
positiv aus.
Das produzierende Gewerbe ist auf gut
ausgebaute Verkehrswege angewiesen. Die Gewerbesteuerbelastung hängt vom jeweiligen
Hebesatz der Kommune ab. Bei ansonsten ähnlichen Rahmenbedingungen kann sich ein
Vergleich lohnen.
Gewerberaum
Grundsätzlich muss eine Genehmigung zur
gewerblichen Nutzung als Laden, Büro, Werkstatt oder Lager vorhanden sein. Über die
zulässige Nutzung erteilt das zuständige Rathaus/Bauverwaltung Auskunft. Die
Räumlichkeiten müssen den Baurechtlichen Bestimmungen und der
Betriebsstätten-Verordnung (z. B. Aufenthaltsraum für Personal) entsprechen.
Ansprechpartner sind Berufsgenossenschaft und Staatliches Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik. Fläche und Zuschnitt der Räume sollten sinnvoll zu nutzen sein.
Bestehen gegebenenfalls Erweiterungsmöglichkeiten? Große Schaufenster sind immer
Vorteilhaft.
Soll das Unternehmen von einer Wohnung aus
betrieben werden, ist die Zustimmung des Vermieters bzw. Der Miteigentümer erforderlich.
In der Regel ist eine Tätigkeit als Handelsvertreter, Schreibbüro u. s. w.
unproblematisch, sofern kein wesentlicher Publikumsverkehr damit verbunden ist. Eine
intensive Nutzung könnte jedoch als Zweckentfremdung von Wohnraum unzulässig sein. Das
Amt für Wohnungswesen beim Rathaus erteilt im Zweifel Auskunft.
Produzierende Betriebe müssen i.d.R.
umfangreiche Umweltschutzbestimmungen einhalten.
Eine Standortanalyse lässt sich am ehesten in
Form einer Checkliste bewältigen. In dieser Checkliste sollten der Zweckdienlichkeit
wegen sämtliche relevanten Punkte dem Geschäftszweck entsprechend aufgeführt werden.
Nachfolgend eine kleine Hilfestellung zur
Erstellung einer solchen Checkliste:
Als erstes müssen Überlegungen angestellt
werden, welche Faktoren in die Checkliste einfließen sollen. Diese Faktoren sind
abhängig vom Geschäftszweck. So wird ein Autohandel andere Faktoren auswählen als der
Einzelhändler.
Sie müssen sich also Gedanken machen, welche
Punkte auf Ihren Geschäftszweck unmittelbaren Einfluss haben.
Beispiele von Faktoren:
Kundennähe |
Kundenparkplätze |
Verkehrslage |
Infrastruktur, allg. |
Energieversorgung |
geringe Kosten, allg. |
Umweltschutz |
Gewerbesteuer |
Fachkräfte |
repräsentative Räume |
Geschäftslage |
Materialversorgung |
Bedarf am Standort |
Zulieferer |
Sozialräume |
Bodenbeschaffenheit |
Erweiterungsmöglichkeiten |
Umbau |
Bedenken Sie bitte, dass bei einigen Faktoren
gesetzliche Auflagen zu berücksichtigen sind. So finden im Bereich der Umweltauflagen die
verschiedensten Gesetze, Rechtsverordnungen auf Bundesebene wie auch Landesebene
Anwendung.
Für den Bereich der Arbeitsstätte
beispielweise die Arbeitsstättenverordnung.
Scheuen Sie sich nicht, mit den entsprechenden
Behörden vorher Verbindung aufzunehmen.
Diese trifft in aller Regel die Verpflichtung
zur Beratung und zwar kostenlos.
Eine Anmerkung zu den Betriebsräumen:
Betriebsräume sind nicht nur allein von Ihrem
Geschmack, der Funktionalität und den konkreten tagtäglichen Betriebsabläufen
abhängig.
Durch die Arbeitsstättenverordnung und die
Arbeitsstättenrichtlinien werden Vorgaben zu
Weitere Regelungen finden sich in der
Gewerbeordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, den Emissionsschutzgrenzwerten, den
Technischen Anleitungen (TA)-Lärm, und TA-Luft.
Die jeweils für Sie gültigen Vorschriften
können Sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt
erhalten.
Diese Informationen sollten Sie im Zuge einer
gründlichen Standortanalyse vorab besorgen, damit diese Daten in die Analyse
miteinfließen können.
Des weiteren nimmt die Baunutzungsverordnung
ggf. Einfluss auf die Standortwahl.
Städte und Gemeinden sind aufgrund des
Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet ihre Städte- und Gemeindegebiete planungsrechtlich
zu ordnen. Aus diesem Grunde werden sogenannte Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
aufgestellt. Die Bebauungspläne repräsentieren verbindliches Baurecht und enthalten
Festsetzungen, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt sind.
So ist z.B. eindeutig geregelt, welche
Betriebe in welchen Gebieten zulässig sind. Die folgende Aufstellung soll dies am
Beispiel von Handwerksbetrieben verdeutlichen:
Zulässigkeit von Handwerksbetrieben nach der
Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990:
Gebietstyp |
Zulässig ist: |
|
|
|
Wohngebiet
W |
WS -
Kleinsiedlungsgebiet |
nicht störender und der
Versorgung des Gebietes dienender Betrieb (z.B. Bäckerei) |
|
WR -
reines Wohngebiet |
ein Betrieb nur ausnahmsweise,
wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfes der Bewohner des Gebiets dient |
|
WA -
allgemeines Wohngebiet |
Betrieb, der der Versorgung des
Gebietes dient und nicht stört (z.B. Bäcker, Optiker, Fleischer) |
|
WB -
besonderes Wohngebiet |
Betrieb, wenn er mit der
Wohnnutzung vereinbar ist (d.h. ähnlich wie WA) |
|
Mischgebiete
MI |
MD -
Dorfgebiet |
nicht wesentlich störender oder
der Versorgung der Bewohner dienender Betrieb (z.B. Landmaschinenmechaniker, Schmied,
sonst wie MI) |
|
MI -
Mischgebiet |
nicht wesentlich störender
Betrieb
Metall- und holzverarbeitende Betriebe gelten
in der Regel als wesentlich störend |
|
MK -
Kerngebiet |
nicht wesentlich störender
Betrieb
(z.B. "Laden"-Handwerksbetriebe) |
|
Gewerbegebiete
GE |
GE -
Gewerbegebiet |
Betrieb, wenn er nicht erheblich
belästigend ist
(z.B. Schlosser, Tischler, Kfz-Mechaniker,
Maschinenbauer)
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur
nicht wesentlich störende Betriebe zulässig |
|
GI -
Industriegebiet |
jeder Handwerksbetrieb
(Für Handwerksbetriebe nur von Bedeutung,
wenn er Anlagen betreibt, für die ein förmliches Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmisionsschutzgesetz erforderlich ist) |
Es wird empfohlen, diesen Teilaspekt der
Standortanalyse nicht auf die "leichte Schulter" zu nehmen, da bei
Nichteinhaltung der entsprechenden gesetzlichen Normen u.U. die gesamte Vorarbeit umsonst
gewesen ist.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei der
Antragstellung festgestellt wird, dass das Vorhaben nicht in den Bebauungsplan passt.
Ist solch ein Bebauungsplan nicht existent, so
wird der geplante Betriebsstandort nach dem Charakter der vorhandenen Bebauung beurteilt.
Es ist daher anzuraten ein
Informationsgespräch mit dem Planungsamt zu führen und im Anschluss daran, dass
Staatliche Umweltamt aufzusuchen (u.U. differieren die genannten Bezeichnungen von
Gemeinde zu Gemeinde). Das staatliche Umweltamt erteilt Auskünfte wie der geplante
Betrieb einzustufen ist (störend, nicht störend etc.). Mit den Auskünften über
Gebietsausweisung und Betriebseinstufung können recht gut Chancen und Risiken des
Standortes geklärt werden.
Durch die entsprechenden Landesbauordnungen
wird verhindert, dass jeder so baut wie es ihm gerade einfällt. Sie enthält daher
Vorgaben, die Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind.
So wird bspw.
die notwendige Erschließung eines
Grundstücks
die erforderliche Abstandsfläche zum
Nachbargrundstück
die Mindest-Stellplatzanzahl für
Kraftfahrzeuge
das Anbringen von Werbeanlagen
die Gestaltung von Aufenthaltsräumen
eindeutig beschrieben.
Die Baugenehmigungshoheit sowie die
Überwachung der Baubestimmungen liegt bei den Bauordnungsämtern der Städte und Kreise.
Ist ein Neubau vorgesehen, so muss in jedem
Fall ein Bauantrag beim örtlichen Bauamt eingereicht werden. Gleiches gilt für einen
Umbau im Zuge einer Betriebsübernahme. Der Bauantrag ist über einen
Bauvorlageberechtigten (gemeint ist der Architekt) eingereicht werden. Bei gewerblichen
Bauvorhaben werden das Staatliche Umweltamt und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz als
Fachbehörden immer zur Beurteilung des Bauvorhabens hinzugezogen. In der Regel vollzieht
sich dies im Stillen - Sie bekommen also davon nichts mit. Nur im Falle, dass Mängel
vorliegen werden diese Behörden weitere Unterlagen von Ihnen anfordern. Dies führt dann
zu einer Verlängerung des Antrags- verfahren.
Es ist daher empfehlenswert vor Abgabe des
Bauantrags diesen im Konzept mit den zuständigen Fachbehörden zu erörtern - und nehmen
sie in jedem Fall Ihren Architekten zu diesen Erörterungen mit.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
kürzere Antragslaufzeit
größere Genehmigungssicherheit.
In diesem Zusammenhang sei noch kurz auf die
Betriebsübernahme und die Nutzungsänderung eingegangen.
Gerade bei einer Existenzgründung stellt die
Betriebsübernahme aufgrund eines geringeren Risikos und eines geringeren
Investitionsvolumen eine interessante Alternative dar. Erfolgt eine Folgenutzung im selben
Handwerk (Betriebszweck) so ergeben sich im Regelfall baurechtlich keine Probleme.
Anders sieht es jedoch aus, wenn z.B. in einer
ehemaligen Tischlerei ein Kfz-Betrieb eingerichtet werden soll. Hier läge dann eine
Nutzungsänderung vor.
In Fällen geänderter Folgenutzung ist ein
eigenständiges Antragsverfahren notwendig. Hierzu ist beim Bauordnungsamt ein Antrag auf
Genehmigung einer Nutzungsänderung zu stellen. Gemäß Bauordnung hat dieser
Nutzungsänderungsantrag den Status eines Bauantrags. Infolgedessen wäre dieser Antrag
über einen Architekten einzureichen.
In einer Vielzahl von Fällen werden aber
keine Veränderungen an der äußeren Gestalt oder Statik von Gebäuden vorgenommen. Im
Falle einer solchen "einfachen" Nutzungsänderung ist daher die Anwendung der
Bauvorlagenverordnung in Frage zustellen.
In der Praxis wird bei einer großen Zahl von
Baugenehmigungsbehörden akzeptiert, dass die Antragsunterlagen vom Betriebsinhaber
erstellt und vorgelegt werden. Voraussetzung hierfür aber ist, dass die eingereichten
Unterlagen das Vorhaben eindeutig beschreiben.
Folgende Unterlagen sollte der Antrag
mindestens enthalten:
Katasterplanauszug
Grundrisszeichnungen
Betriebsbeschreibung
Auch hier ist eine Vorababstimmung mit den
entsprechenden Fachbehörden äußerst sinnvoll.
Ein weiteres wichtiges "Feld",
welchem Sie sich stellen müssen, ist der Umweltschutz.
Ihr Konzept kann noch so gut sein,
bestmögliche Finanzierung gesichert, Umsatzerwartungen blendend - doch verstoßen Sie
gegen Auflagen des Umweltschutzes - es könnte alles dahin sein.
Kaum ein anderes Thema beschäftigt Mensch und
Medien mehr als der Umweltschutz und die Bloßstellung ebenjener Sünder.
Großangelegte Studien besagen immer wieder,
dass sich der Mensch vor allem durch Lärm belästigt fühlt. Machen Sie sich diese
Tatsache bewusst, denn seien Sie versichert, Sie werden von Ihrer unmittelbaren Umwelt und
durch Behörden geprüft und überwacht werden.
Kommen Sie aufgrund Ihrer Betriebszweckes mit
Umweltbeeinträchtigungen wie
Lärm
Rauch
Staub
Lösemitteldämpfen etc.
in Verbindung, so sind die entsprechenden
Umweltschutzauflagen sehr genau zu beachten. Sie sollten sich in diesem Bereich
frühzeitiger Beratung - die Sie zumeist von staatlichen Stellen erhalten können -
versichern.
In Bezug auf die Thematik Abwasser sollten Sie
folgendes ins Kalkül ziehen:
Leiten Sie von Ihrem Betrieb aus belastende
Abwässer in die kommunale Kanalisation ein (z.B. Öl- und Benzinreste, Schwermetalle), so
ist ab einer bestimmten Konzentration eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Betroffen hiervon sind insbesondere Metallver- und bearbeitungsbetriebe, Kfz-Werkstätten,
Lackierbetriebe, Galvaniken und Chemischreiniger.
Die Städte und Kreise können in ihren
Abwassersatzungen Zuschläge für Starkverschmutzer erlassen, wenn das eingeleitete
Abwasser die Kläranlage übermäßig beansprucht.
Kommen in Ihrem Betrieb wassergefährdende
Stoffe (z.B. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber oder organische
Halogenverbindungen) zum Einsatz, so sind die Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (VAwS) zu beachten. Die Erstellung, Wartung und Reparatur
solcher Anlagen ist nur den wasserbehördlich zugelassenen Fachbetrieben gestattet.
Im Bereich des Umweltschutzes nimmt auch der
Abfall eine wichtige Schlüsselrolle ein. Die enormen Abfallmengen stellen die Kommunen
immer mehr vor Entsorgungsschwierigkeiten. Daraus resultierend haben sich neue
Entsorgungskonzepte, eine verschärfte Abfallgesetzgebung und neue Verordnungen ergeben.
So ist der Abfallvermeidung absoluter Vorrang eingeräumt. Abfälle, die nicht mehr
verwendbar sind, müssen der Wiederverwertung zugeführt werden.
Trotz aller Bemühungen fallen aber natürlich
immer noch Abfälle an, die beseitigungspflichtig sind. Für diese wird der Gebührensatz
wohl auch zukünftig kontinuierlich nach oben steigen.
Auch kann beobachtet werden, dass Abfallarten
zu Sondermüll deklariert werden und die Kommune sich so der Entsorgungsverpflichtung
entziehen kann. Diese werden nämlich nur von privaten, konzessionierten Unternehmen
entsorgt. Dass diese Dienstleistung recht kostspielig ist, versteht sich von selbst.
Es muss Ihnen daher zu einem vernünftigen
Abfallmanagement geraten werden.
Folgendes sollten Sie darum gedanklich
entwickeln und konzeptionieren:
Nicht vermeidbare Reststoffe wiederzuverwerten (z.B. über die Reststoffbörsen
der IHKs oder den HWKs)
Anfallende Reststoffe konsequent getrennt zu sammeln
Alternative Verfahren in Betracht ziehen, in denen umweltverträglichere Stoffe
zum Einsatz kommen
Optimaler Einsatz und Zuschnitt von Arbeitsstoffen und Materialien
Doch jetzt wieder zurück zur Standortanalyse
und deren Durchführung.
Nachdem Sie nun alle Einflussfaktoren
gesammelt haben, müssen Sie diese nach ihrer jeweiligen Wichtigkeit gewichten.
Ist dies geschehen, so geht es dann darum auf
die jeweiligen möglichen Standorte bezogen diese Einflussfaktoren konkret zu bewerten.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
|
Standort A |
Standort B |
Standort C |
Einflussfaktoren |
Gewichtung |
Bewertung |
Punkte
|
Bewertung
|
Punkte
|
Bewertung |
Punkte |
|
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Kundennähe |
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Verkehrslage |
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Kundenparkplätze |
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Energieversorgung |
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Fachkräfte |
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Konkurrenz |
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Kosten |
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Materialversorgung |
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Expansion |
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Summe der Punkte |
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Für die Gewichtung wird folgende Rangfolge
vorgeschlagen:
10 - besonders
wichtig 7 - wichtig 5 - weniger wichtig 1 - unwichtig
Einflussfaktoren:
5 - sehr
gut 4 - gut 3 - mittel 2 schlecht 1 -
sehr schlecht
Diese Punktwertungen werden dann mit dem
jeweiligen Gewichtungswert multipliziert. Der Standort mit der höchsten Punktzahl wäre
dann der am besten geeignete Standort, weil er den Anforderungen am ehesten entspricht.
Bitte bedenken Sie aber, dass alle
Gewichtungen und Bewertungen Prognosen sind und daher mit einem Risiko verbunden.
Daran
werden Sie sich gewöhnen müssen, da es im "Big Business" so etwas wie absolute
Verlässlichkeit nicht gibt. |