Buchführungspflicht,
Auskunft und Nachschau
Die gewerberechtliche Buchführungspflicht
soll eine bessere Überwachung der Gewerbebetriebe ermöglichen. Hiervon unberührt
bleiben weitergehende Buchführungspflichten aufgrund des Handels- oder Steuerrechts. Die
gewerberechtliche Buchführungspflicht soll den Behörden einen umfassenden Einblick in
die Geschäftstätigkeit der Unternehmung ermöglichen. Grund zur Beanstandung der
Buchführungspflicht ist daher dann gegeben, wenn sie keine hinreichende und
übersichtliche Auskunft gibt (z.B. Verwendung von Schmierzetteln).
Auskunft bedeutet die Beantwortung der
im Einzelfall gestellten Fragen, nicht dagegen eine beständige Benachrichtigungspflicht
der Behörden. Die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu erteilen, umfasst die
Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
Eine missbräuchliche Ausübung dieses Rechts
der Verwaltungsbehörde ist nicht statthaft. es gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Das Recht zur Nachschau umfasst die
Verpflichtung, der zur Nachschau zuständigen Behörde den Zutritt zu den
Geschäftsräumen zu gestatten, die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen vorzulegen.
Nach Möglichkeit soll die Nachschau nicht in Anwesenheit Dritter durchgeführt werden.
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, die Vorlage der Geschäftsunterlagen in der
Behörde zu verlangen.
Ähnliche Verpflichtungen, wie sie sich aus
landesrechtlichen Verordnungen ergeben, bestehen
nach der Pfandleiherverordnung,
nach der VO über das Bewachungsgewerbe,
nach den Versteigerervorschriften
der Makler- und Bauträger VO.
Auch hier gilt, dass die Nachschau der
Gewerbeüberwachung und nicht ohne weiteres der Aufklärung strafbarer Handlungen Dritter
dient. Das BVerwG (GewArch, 71 Seite 153) hat ausgeführt, es sei bedenklich "ohne konkrete Anhaltspunkte und ohne
bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, alle Aufzeichnungen eines
Gebrauchtwarenhändlers anhand allgemeiner Listen als gestohlen gemeldeter Sachen
fortlaufend und in kürzesten Abständen darauf zu überprüfen, ob vielleicht einer
dieser Gegenstände von ihm angekauft wurde. Anders liegen die Verhältnisse, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchtwarenhändler gestohlene Gegenstände
angekauft haben könnte; dann liegt es im Rahmen der Überwachung nachzuprüfen, ob dies
der Fall ist und ob der gewerbetreibende hierbei seine Pflichten zur ordnungsgemäßen
Gewerbeausübung verletzt hat". |