Persönliche und fachliche Voraussetzungen - Teil A
Nachdem jetzt Klarheit darüber besteht, dass
man Unternehmer sein möchte und auch das "Zeug" dafür mitbringt und sich auch
darüber im klaren ist auf welche Art - müssen nun Gedanken angestellt werden, ob die
formalen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber aufgestellt hat, erfüllt werden.
Das erste Augenmerk soll hierbei auf der
fachlichen Eignung liegen.
Gemäß Artikel 12 [Absatz 1] des
Grundgesetzes hat jeder Deutsche das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei
zu wählen.
Auch die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1
(1) GewO).
Demnach hat jeder Deutsche und Angehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich das Recht sich in der
Bundesrepublik Deutschland selbständig gewerblich zu betätigen.
Durch Gesetze und Rechtsverordnungen wird aber
auch von jedem Gewerbetreibenden verlangt, dass er die für die Ausübung des Gewerbes
erforderlichen Qualifikationen aufzuweisen hat.
So ist zum Beispiel für das Betreiben eines
Handwerksbetriebes der Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich. Dieser wiederum
setzt die Meisterprüfung (großer Befähigungsnachweis) in dem entsprechenden Handwerk
voraus.
In anderen Gewerbezweigen ist ein guter
Leumund sowie geordnete finanzielle Verhältnisse ein absolutes Muss (z.B.
Bewachungsgewerbe oder Makler).
In wiederum anderen Gewerbezweigen ist der
Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich (z.B. Handel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln, Handel mit Waffen und Munition).
Die entsprechenden Befähigungsnachweise
können vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer erbracht werden.
Durch Erfüllen aller durch den Gesetzgeber
erlassenen Auflagen ist jedoch bei weitem die eigentliche fachliche Eignung nicht
sichergestellt, die erforderlich ist, um erfolgreich ein Unternehmen zu führen und zu
leiten.
Für die Führung eines Unternehmens ist die
Anwendung grundlegender kaufmännischer Kenntnisse unabdingbar, soll das Unternehmen
erfolgreich am Markt operieren.
Wer noch nie etwas von Rechnungswesen gehört
hat oder mit diesem Begriff nichts mehr anfangen kann, muss in Form von Weiterbildungen
diese Kenntnisse entweder auffrischen oder erwerben.
Auch sind Kenntnisse einschlägiger Normen
(Gesetze und Verordnungen) dringend anzuraten. |