Persönliche und fachliche Voraussetzungen - Teil B
Wie schon an anderer Stelle ausgeführt wurde
sind im Zuge der Existenzgründung nicht nur die fachlichen Voraussetzungen des Gründers
zu beachten, sondern es ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass für eine gewerbliche
Betätigung bestimmte Erlaubnispflichten existent sind oder andere formale Voraussetzungen
(Handwerk) erfüllt werden müssen.
Rechtliche
Voraussetzungen einer Existenzgründung
Urproduktion,
Gewerbe und freie Berufe
Grundsätzliches
Die Einteilung der wirtschaftlichen Betätigung
wird zwischen der Urproduktion, dem Gewerbe,
dem Handwerk und den freien Berufen unterschieden. Für alle Arten der beruflichen
Betätigung gilt der Grundsatz der Freiheit der Berufswahl (vgl. die fachliche Eignung).
Das Bundesverfassungsgericht hat durch das
sogenannte Apothekenurteil vom 11.06.1958 die Freiheit der Berufswahl grundlegend
interpretiert. In diesem Urteil hat das BVerfG eine 3-Stufentheorie entwickelt.
Diese besagt:
Die Regelungsbefugnis
nach Artikel 12 [Absatz 1] Satz 2 Grundgesetz (GG) erstreckt sich auf die Berufsausübung
wie die Berufswahl. Die Regelungsbefugnis
ist um so freier je mehr sich die Regelungen auf die reine Berufsausübung bezieht; die
Regelungskompetenz ist um so eingeschränkter, je mehr die Berufswahl berührt wird.
Die Freiheit der Berufsausübung kann
eingeschränkt werden, wenn dies vernünftige Gründe des Gemeinwohls zweckmäßig
erscheinen lassen. Die Freiheit der Berufswahl darf aber nur dann eingeschränkt
werden, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordern.
Insoweit ist zwischen subjektiven
und objektiven Zulassungsvoraussetzungen zu einer
Berufsausübung zu unterscheiden. Subjektive Zulässigkeitsvoraussetzungen sind z.B.
Qualifikationen auf die der Bewerber Einfluss nehmen kann, dürfen vom Gesetzgeber nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden. Im Gewerberecht kann
also Zuverlässigkeit und Sachkunde
verlangt werden. Objektive Zulassungsbeschränkungen, die der Einflussnahme des Bewerbers
entzogen sind, kommen nur ausnahmsweise in Betracht zur Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Der Gesetzgeber darf die Freiheit der Berufswahl
nur bis zu dem Maße einschränken, welches den geringsten Eingriff in die Freiheit
darstellt. Wenn auf der niederen Stufe eine Einschränkung unzureichend ist, kann der
Gesetzgeber eine Regelung auf der nächsthöheren Stufe vornehmen. Er kann also zunächst
nur regeln für die Berufsausübung aufstellen, dann subjektive
Zulässigkeitsvoraussetzungen schaffen und äußerstenfalls einmal objektive. |