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Die Freien Berufe
Allgemeines
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist für die freien Berufe kennzeichnend:
der persönliche
Einsatz bei der Berufsausübung,
der Charakter des
jeweiligen Berufes,
wie er sich in der
allgemein-rechtlichen und berufsrechtlichen Ausgestaltung und in der Verkehrsanschauung
darstellt,
die Stellung und
Bedeutung der Berufe im Sozialgefüge,
die Qualität und
Länge der erforderlichen Berufsausbildung.
Das Bundesverwaltungsgericht
definiert die freien Berufe als die Ausübung
freier
wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit höherer Art,
persönlicher
Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern.
Die wissenschaftliche
Tätigkeit ist durch die Anwendung selbst erarbeiteter wissenschaftlicher Methoden
charakterisiert. Bei der künstlerischen Betätigung wird regelmäßig von einer
Dreiteilung ausgegangen:
freie Kunst
Kunstgewerbe
Kunsthandwerk
Bei den persönlichen
Dienstleistungen höherer Art (Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrberufe) dient zur
Abgrenzung meistens die wissenschaftliche Ausbildung. Im Hinblick auf die Lehrberufe sei
angeführt, dass das Betreiben einer Fahr- oder Tanzschule als gewerblicher Betrieb gilt.
Das Einkommensteuergesetz
nennt einige Beispiele freiberuflicher Tätigkeit und zwar in Paragraph 18.
Hier heißt es :
§ 18 Selbständige Arbeit
(1) |
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind |
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1. |
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen
Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1
und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht
entgegen; |
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2. |
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen
Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbetrieb sind; |
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3. |
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen
für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied. |
(2) |
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Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. |
(3) |
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Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines
selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils
am Vermögen erzielt wird, das der
selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. |
(4) |
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
§ 15a sind entsprechend anzuwenden. |
Die
Zulassungsvoraussetzungen zu den freien Berufen
Die Zulassung zu den freien
Berufen ist sehr unterschiedlich geregelt.
Für die freiberufliche
künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit existieren keine
Zulassungsvoraussetzungen. Der An - und Verkauf von Werken der bildenden Kunst zählt
jedoch als Gewerbe.
Nachfolgend eine Auflistung
von freien Berufen, für die besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten:
Architekt: Der Beruf des Architekten ist in den
Architektengesetzen und Durchführungsverordnungen des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Heil- und Heilhilfsberufe: Die konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes erstreckt sich nach Artikel 74 Nummer 19
Grundgesetz auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sowie zum
Heilgewerbe. Als ärztliche Berufe gemäß Artikel 74 Nummer 19 Grundgesetz sind lediglich
die Berufe des Arztes, des Zahnarztes und des Tierarztes anzusehen.
Arzt: Die Bundesärzteordnung schreibt vor, dass, wer den
ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation bedarf. Wer keine Approbation besitzt und
auch nicht aufgrund des EG-Rechts, eines zwischenstaatliches Vertrages oder einer
widerruflichen Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist, darf keine
Bezeichnung führen, die Anschein erwecken könnte, er sei zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ermächtigt. Die Heilkunde darf nicht berufs- oder erwerbsmäßig ausgeübt
werden, solange durch nachvollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet
ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich nur eine Approbation gültig,
die von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellt worden ist. Unberührt bleiben die
Voraussetzungen für die Zulassung als Kassenarzt.
Zahnheilkunde: Wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will,
bedarf einer Bestellung nach Maßgabe des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(ZHG) oder als Arzt nach Bundesgesetzen. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde
bedarf einer widerruflichen Erlaubnis. Die Zahntechniker, die für Zahnärzte in
zahnärztlichen Laboratorien Zahnersatz herstellen, fallen nicht unter das ZHG. Sie üben
ein Handwerk und keine Zahnheilkunde aus. Hier sind die entsprechenden Vorschriften zur
Begründung eines Handwerksbetriebes anzuwenden.
Heilpraktiker: Die Zulassung zum Beruf des Heilpraktikers ist
im Heilpraktikergesetz (HPG) sowie in Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz
geregelt. Laut einem Urteil des Landgerichts Tübingen (NJW 83 Seite 2093) gehört er zu
den freien Berufen. Nach dem HPG ist die Ausübung der Heilkunde "jede berufsmäßige
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden wie Schmerzen, auch wenn sie im dienst von
anderen Menschen ausgeübt wird". Das bloße "Handauflegen" kann
dazugehören (BGH GewArch 87, 398; LG Berlin GewArch 87, 399). Ebenfalls erfasst ist der
Diplompsychologe, der Personen psychotherapeutisch behandeln will (BVerwG NJW 84, 1414).
Dagegen ist die Heilkunde bei Tieren nicht erfasst.
Das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach
§ 2 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz begründet einen Rechtsanspruch
auf Zulassung zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation. Durch die Gesundheitsbehörde
kann dem Heilpraktiker im Einzelfall eine Behandlungsmethode untersagt werden, die
konkrete Gesundheitsgefahren für den Patienten herbeiführt. Ein allgemeines Werbeverbot
kann nicht auf die Standesauffassung oder die Vereinssatzung der Heilpraktikerverbände
gestützt werden (BGH vom 29.6.89 - ZIP 89, 1354). Nicht unter das HPG fallen alle
handwerklichen und nebenärztlichen Hilfstätigkeiten. Hierzu zählen insbesondere die
Vornahme von Sehschärfenbestimmungen (Refraktionieren) durch Optiker zur
Brillenglasbestimmung sowie die Messung der Hörgrenze durch Audiometer. Es handelt sich
hier um ärztliche Hilfeleistungen im Rahmen eines Kaufvertrags.
Hebamme: Das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des
Entbindungspflegers (HebG) und Durchführungsverordnungen regeln die Tätigkeit der
Hebammen. Von besonderer Bedeutung hierbei sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Hebammen.
Rechtsanwalt: Für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zwingend erforderlich. Das
Zulassungsverfahren ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt.
Rechtsbeistand: Die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder
zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied
zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit
nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis
erteilt ist. Nähere Einzelheiten hierzu kann dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) entnommen
werden. Die Erlaubnis ist bei fehlender Zuverlässigkeit zu versagen (Beispiel: das
Betreiben eines Bordells über eine Einmann-GmbH).
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter: Die Tätigkeit der
Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und der Steuerbevollmächtigten ist im
Steuerberatungsgesetz geregelt. Im Gesetz werden der Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte unterschieden. Die Bezeichnung Steuerbevollmächtigter ist an die
Stelle der Berufsbezeichnung "Helfer in Steuersachen". Steuerberater und
Steuerbevollmächtigter leisten
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatergesetzes.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden
oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Zulassung zur Prüfung kann in bestimmten
Fällen untersagt werden. Durch die Oberste Landesbehörde wird die Bestellung zum
Steuerberater ausgesprochen. Mit Aushändigung der Berufsurkunde wird der Bewerber zum Steuerberater bestellt.
Als Steuerbevollmächtigter darf nur bestellt werden, wer die
Prüfung zum Steuerbevollmächtigten bestanden hat. Die Bestellung erfolgt durch die
Oberfinanzdirektion als Landesbehörde. Diese erfolgt wiederum durch Urkunde.
Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder
die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bilden im Bereich der für
sie zuständigen Oberfinanzdirektion eine Berufskammer. diese führt die Bezeichnung
Steuerberaterkammer. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Wirtschaftsprüfer: Die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigten Buchprüfer/Buchprüfungsgesellschaften
ist im Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung -
WPrO) geregelt. Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffentlich bestellt ist.
Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften der WPrO als solcher anerkannt ist.
Ferner bedürfen Wirtschafts- und
Prüfungsgesellschaften der Anerkennung. Die Bestätigung als Wirtschaftsprüfer setzt
eine Bestellung voraus, die nach bestandener Prüfung auf Antrag von der Obersten
Landesbehörde durch Aushändigung einer Urkunde vorgenommen wird.
Die Zulassung zum Beruf des Wirtschaftsprüfers setzt voraus, dass
der Bewerber den Abschluß eines betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen,
juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen
Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachweist und eine für
die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung von mindestens fünf Jahren im
Wirtschaftsleben vorweisen kann, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit
abgeleistet sein müssen.
Auf den Nachweis eines Hochschulstudiums kann verzichtet werden,
wenn die Voraussetzungen nach § 8 [Absatz 2] WPrO gegeben sind. Hierzu zählen u.a. eine
zehnjährige Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, mindestens fünf Jahre
Ausübung des Berufes als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater. Über die
Prüfungszulassung entscheidet ein Zulassungsausschuss.
Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe,
betriebswirtschaftliche Prüfungen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und
Bestätigungsvermerke über die vornehme und das Ergebnis der Prüfungen zu erteilen.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.
Voraussetzung ist, dass sie von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt werden. Die
Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter
müssen Wirtschaftsprüfer sein. Die Anerkennung erfolgt durch die Oberste Landesbehörde.
Das Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften ist in der WPrO mitenthalten.
Abgrenzung
Gewerbebetrieb von der selbständigen Arbeit
Nicht immer fällt die
Prüfung positiv aus, wenn es darum geht, ob denn nun die freiberufliche Tätigkeit
wirklich eine ist. Die Finanzbehörden legen hier einen strengen Maßstab an. Dies bezieht
sich nicht nur auf die Fragestellung der Abgrenzung sondern auch darauf, ob die
selbständige Tätigkeit tatsächlich geschäftsmäßig betrieben wird.
Daher gelten auch für die
selbständige Arbeit die gleichen positiven Voraussetzungen wie für einen Gewerbebetrieb.
Diese sind:
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Hier nun einige Beispiele
für die Abgrenzung selbständiger Arbeit zum Gewerbebetrieb nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung:
Beispiele für Selbständige Arbeit:
EDV-Berater übt nur
im Bereich der Systemtechnik - nicht bei Entwicklung -
ingenieurähnliche Tätigkeit aus (BFH vom 7.12.1989, BStBl 1990 II S. 337 und vom
7.11.1991 - BStBl 1993 II S. 324)
Hebamme (RFH vom 5.1.1938 - RStBl S. 429)
Heilmasseur (BFH vom 24.1.1985 - BStBl II S. 676)
Industrie-Designer; auch im Bereich zwischen Kunst und Gewerbe kann gewerblicher
Verwendungszweck eine künstlerische Tätigkeit nicht ausschließen (BFH vom 14.12.1976 -
BStBl 1977 II S. 474)
Insolvenzverwalter; Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzberater
freiberuflich tätig, wenn diese Tätigkeit isoliert als eine sonstige selbständige
Tätigkeit anzusehen ist (BFH vom 11.8.1994 - BStBl II S. 936)
Kfz-Sachverständiger, dessen Gutachtertätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse
voraussetzt, wie sie üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur erlangt
wird (BFH vom 10.11.1988 - BStBl 1989 II S. 198)
Kindererholungsheim; der Betrieb eines Kindererholungsheimes kann ausnahmsweise eine
freiberufliche Tätigkeit darstellen, wenn die Kinder in erster Linie zum Zweck einer
planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Erziehung auswärts untergebracht
sind und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heimes das Gepräge gibt (
BFH vom 9.4.1975 - BStBl II S. 610)
Kompaßkompensierer auf Seeschiffen (BFH vom 14.11.1957 - BStBl 1958 III S. 3)
Kunsthandwerker; der von ihm selbst entworfene Gegenstände herstellt (BFH vom
26.9.1968 - BStBl 1969 II S. 70); handwerkliche und künstlerische Tätigkeit können
nebeneinander vorliegen (BFH 11.7.1991 - BStBl II S. 889)
Modeschöpfer; beratende Tätigkeit eines im übrigen als Künstler anerkannten
Modeschöpfers kann künstlerisch sein (BFH vom
2.10.1968 - BStBl 1969 II S. 138)
Patentberichterstatter mit wertender Tätigkeit (BFH vom 2.12.1970 - BStBl 1971 II S.
233)
Prozessagent (RFH vom 7.12.1938 - RStBl 1939 S. 215)
Schiffseichaufnehmer (BFH vom 5.11.1970 - BStBl 1971 II S. 319)
Synchronsprecher, der bei der Synchronisierung ausländischer Spielfilme mitwirkt (BFH
vom 3.8.1978 - BStBl 1979 II S. 131 und BFH vom 12.10.1978 - BStBl 1981 II S. 706)
Tanz- und Unterhaltungsorchester, wenn es einen bestimmten Qualitätsstandard erreicht
(BFH vom 19.8.1982 - BStBl 1983 II S 7)
Werbung; Tätigkeit eines Künstlers im Bereich der Werbung kann künstlerisch sein,
wenn sie als eigenschöpferische Leistung zu werten ist (BFH vom 11.7.1991 - BStBl 1992 II
S. 353)
Zahnpraktiker (BFH vom 19.10.1965 - BStBl III S. 692)
Zwangsverwalter; die Tätigkeit fällt in der Regel unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. die
Tätigkeit ist gewerblich, wenn er gewerblich tätige Verwaltungsgesellschaften als
Erfüllungsgehilfen einschaltet (BFH vom 23.5.1984 - BStBl II S. 823)
Beispiele für Gewerbebetrieb:
Anlageberater/Finanzanalyst
(BFH vom 2.9.1988 - BStBl 1989 II S. 24)
Ärztepropagandist (BFH vom 27.4.1961 - BStBl III S. 315)
Apotheken-Inventurbüro (BFH vom 15.6.1965 - BStBl III S. 556)
Apothekenrezeptabrechner (BFH vom 28.3.1974 - BStBl II S. 515)
Architekt, der bei Ausübung einer beratenden Tätigkeit an der Vermittlung von
Geschäftsabschlüssen mittelbar beteiligt ist (BFH vom 14.6.1984 - BStBl 1985 II S. 15)
Artist (BFH vom 16.3.1951 - BStBl III S. 97)
Baubetreuer (Bauberater), die sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen)
Betreuung von Bauvorhaben befassen (BFH vom 29.5.1973 - BStBl 1974 II S. 447 und BFH vom
30.5.1973 - BStBl II S. 668)
Bauleiter (BFH vom 22.1.1988 - BStBl II S. 497) siehe auch (BFH vom 12.10.1989 - BStBl
II S. 64)
Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH vom 10.12.1987 - BStBl 1988
II S. 273) ergänzend hierzu Verfügung OFD Chemnitz S 2240 - 10/St 3101 vom 22.4.1992
(StEK EStG § 15 Nr. 199)
Berufssportler (BFH vom 22.1.1964 - BStBl III S. 207)
Bezirksschornsteinfegermeister (RFH vom 5.1.1938 - RStBl S. 429)
Bodybuilding-Studio, wenn unterrichtende Tätigkeit nur die Anfangsphase der Kurse
prägt und im übrigen den Kunden Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (BFH vom
18.4.1996 - BStBl II S. 573)
Buchmacher (RFH vom 22.2.1939 - RStBl S. 576)
Bühnenvermittler (BFH vom 15.4.1970 - BStBl II S. 517)
Detektiv (RFH vom 15.7.1942 - RStBl S. 989)
Dispacheur (BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 235)
EDV-Berater im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung übt keine ingenieurähnliche
Tätigkeit aus (BFH vom 7.12.1989 - BStBl 1990 II S. 337 und BFH vom 7.11.1991 - BStBl
1993 II S. 324); Gewerbetreibender ist auch ein EDV-Berater, der die Benutzer vor, bei und
nach dem erstmaligen Einsatz betreut ((BFH vom 24.8.1995 - BStBl II S. 888)
Erbensucher (BFH vom 24.2.1965 - BStBl III S. 263)
Fahrschule, wenn der Inhaber nicht die Fahrlehrererlaubnis besitzt (BFH vom 4.10.1966
- BStBl III S. 685)
Finanz- und Kreditberater (BFH vom 13.4.1988 - BStBl II S. 666)
Fitness-Studio; keine unterrichtende Tätigkeit, wenn Kunden im wesentlichen in
Gerätebedienung eingewiesen und Training in Einzelfällen überwacht wird (BFH vom
13.1.1994 - BStBl II S. 362)
Fotomodell (BFH vom 8.6.1967 - BStBl III S. 618)
Gutachter auf dem Gebiet der Schätzung von Einrichtungsgegenständen und Kunstwerken
(BFH vom 22.6.1971 - BStBl II S. 749)
Havariesachverständige (BFH vom 22.6.1965 - BStBl III S. 593)
Heileurhytmist (BFH vom 21.6.1990 - BStBl II S. 804)
Hellseher (BFH vom 30.3.1976 - BStBl II S. 464)
Hersteller künstlicher Menschenaugen (BFH vom 25.7.1968 - BStBl II S. 662)
Industriepropagandisten (RFH vom 25.3.1938 - RStBl S. 733)
Ingenieure als Werber für Lieferfirmen (RFH vom 30.8.1939 - RStBl 1940 S. 14)
Inventurbüro (BFH vom 28.11.1968 - BStBl 1969 II S. 164)
Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen, dessen Tätigkeit keine
mathematisch-technischen Kenntnisse wie die eines Ingenieurs voraussetzt (BFH vom 9.7.1992
- BStBl 1993 II S. 100)
Klavierstimmer (BFH vom 22.3.1990 - BStBl II S. 643)
Konstrukteur, der überwiegend Bewehrungspläne fertigt (BFH vom 5.10.1989 - BStBl
1990 II S. 73)
Krankenpflegehelfer (BFH vom 26.8.1993 - BStBl II S. 887)
Kükensortierer (BFH vom 16.8.1955 - BStBl S. 295)
Künstleragenten (BFH vom 18.4.1972 - BStBl S. 624)
Makler (RFH vom 1.6.1938 - RStBl S. 842)
Marktforschungsberater (BFH vom 27.2.1992 - BStBl II S. 826)
Masseur, der lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen
durchführt (BFH vom 26.11.1970 - BStBl 1971 II S. 249)
Medizinischer Bademeister, wenn er nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds
tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten, z.B.
Unterwassermasssage, vornimmt (BFH vom 26.11.1970 - BStBl 1971 II S. 249)
Medizinischer Fußpfleger (BFH vom 7.7.1976 - BStBl II S. 621)
Probenehmer für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse (BFH vom 14.11.1972 - BStBl 1973
II S. 183)
Rechtsbeistand, der mit Genehmigung des Landgerichtspräsidenten Auszüge aus
Gerichtsakten für Versicherungsgesellschaften fertigt ((BFH vom 18.3.1970 - BStBl II S.
455)
Rezeptabrechner für Apotheken (BFH vom 28.3.1974 - BStBl II S. 515)
Rundfunkermittler, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt (BFH
vom 27.6. 1978 - BStBl 1979 II S. 53 und BFH
vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 188)
Rundfunksprecher entfaltet in der Regel keine künstlerische Tätigkeit (BFH vom
20.6.1962 - BStBl III S. 385 und BFH vom 24.10.1963 - BStBl III S. 589)
Schadensregulierer im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft (BFH vom 29.8.1961 -
BStBl III S. 505)
Schiffssachverständiger, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten (im Unterschied
zu Gutachten über Schadens- und Unfallursachen) erstellt (BFH vom 21.3.1996 - BStBl II S.
518)
Treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für Bauherrengemeinschaften (BFH
1.2.1990 - BStBl II S. 534)
Vereidigter Kursmakler (BFH vom 13.9.1955 - BStBl III S. 325)
Versicherungsvertreter, selbständiger; übt auch dann eine gewerbliche Tätigkeit
aus, wenn er nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein darf (BFH vom
26.10.1977 - BStBl 1978 II S. 137)
Versteigerer (BFH vom 24.1.1957 - BStBl III S. 106)
Vortragswerber (BFH vom 5.7.1956 - BStBl III S. 255)
Werbeberater (BFH vom 16.1.1974 - BStBl II S. 293)
Wirtschaftswissenschaftler, der sich auf ein eng begrenztes Tätigkeitsgebiet, z.B.
die Aufnahme und Bewertung von Warenbeständen in einem bestimmten Wirtschaftszweig,
spezialisiert und diese Tätigkeit im wesentlichen von zahlreichen Hilfskräften in einem
unternehmensartig organisierten Großbüro ausführen läßt (BFH vom 28.11.1968 - BStBl
1969 II S. 164)
Zolldeklarant (BFH vom 21.9.1989 - BStBl 1990 II S. 153)
Der Vorteil in einer
freiberuflichen Tätigkeit liegt u.a. darin, dass diese steuerlich günstiger behandelt
wird als ein Gewerbetrieb; es entfällt z.B. die Gewerbesteuer. Auch in der
Buchführungspflicht und Aufzeichnungspflicht ergeben sich Unterschiede. Ein Angehöriger
eines freien Berufes ist in der Regel nicht zur doppelten Buchführung und der sich daraus
ergebenden präzisen Aufzeichnungspflicht
verpflichtet. Als "Freiberufler" ist man zwar verpflichtet Geschäftsvorgänge
aufzuzeichnen, dies jedoch nur in Form eines Kassenbuches und einer
Einnahme-Überschussrechnung.
Eine detailliertere
Aufzeichnungspflicht kann sich aber ergeben aus:
§ 6 [Absatz 2] EStG
bei geringwertigen Wirtschaftsgütern,
§ 6c EStG bei Gewinnen
aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter,
§ 7a [Absatz 8] EStG
bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen,
§ 7g [Absatz 3 Nummer
3 in Verbindung mit [Absatz 6] EStG
§ 41 EStG,
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug,
§ 22 UStG.
Zur
Buchführung:
Werden freiwillig Bücher
geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht, ist der Gewinn nach § 4 [Absatz 1] EStG zu
ermitteln. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger, der nur Aufzeichnungen
über Einnahmen und Ausgaben fertigt, kann nicht verlangen, dass sein Gewinn nach § 4
[Absatz 1] EStG ermittelt wird (BFH vom 2.3.1978 - BStBl II S. 431) |
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