Die
freiberufliche Tätigkeit Was ist der Unterschied zwischen freiberuflicher und
gewerblicher Tätigkeit? Wann bin ich Freiberufler, wann Gewerbetreibender?
Ihre selbständige Tätigkeit kann entweder gewerblich oder freiberuflich sein.
Umgangssprachlich wird "freiberuflich" häufig mit "freier
Mitarbeit" gleichgesetzt, obwohl dies völlig unterschiedliche Kategorien von
Berufstätigkeit sind. Eine freie Mitarbeit bedeutet, dass Sie nicht fest angestellt,
sondern als (regelmäßige) Honorarkraft oder Aushilfe für ein Unternehmen tätig sind.
Dies können Sie auch als selbständiger Gewerbetreibender.
Steuerrechtlich gelten Sie als Freiberufler, wenn Sie selbständig wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
höherer Art ausüben, in den sogenannten "Katalogberufen" als Arzt, Anwalt,
Steuerberater, Dolmetscher, beratender Betriebs- und Volkswirt, Ingenieur oder in
ähnlichen Berufen tätig sind.
Eine genaue Abgrenzung zwischen Gewerbetreibender und Freiberuflerin ist mitunter
schwierig. Werden Sie vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt, so gilt das Gewerberecht
für Sie nicht.
Es ist durchaus möglich, dem Finanzamt "Argumentationshilfen" zu geben, um
als Freiberufler anerkannt zu werden, da ein gewisser Ermessensspielraum besteht.
Welche Vor- und Nachteile hat eine freiberufliche Tätigkeit?
Mit der Freiberuflichkeit sind wesentliche Vorteile, aber nur wenige Nachteile
verbunden. Sie unterliegen weder der Gewerbeaufsicht noch der Gewerbesteuer. Darüber
hinaus unterfallen Sie nicht der Verpflichtung bei Erfüllen der entsprechenden Kriterien
bilanzieren zu müssen - sie können somit "Einnahme-Überschussrechner"
bleiben. Allerdings besteht für einige Berufe ein Werbeverbot.
Wer hilft mir bei der Zuordnung bzw. entscheidet in kritischen Fällen, ob ich
Freiberufler oder Gewerbetreibender bin?
Lassen Sie sich steuerlich beraten. Letztlich entscheidet Ihr zuständiges Finanzamt
nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz darüber, ob Sie als Freiberufler anerkannt werden
oder ein Gewerbe anmelden müssen. Bei den im Gesetz genannten Berufen handelt es sich um
eine beispielhafte, keineswegs abschließende Aufzählung.