Formale
Voraussetzungen Darf ich neben meinem abhängigen Arbeitsverhältnis ein
Unternehmen gründen, d.h. in Form einer nebenberuflichen Selbständigkeit?
Eine Unternehmensgründung neben Ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist
grundsätzlich möglich. Jedoch müssen Sie sich Ihre nebenberufliche Tätigkeit von Ihrer
Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen. Diese bzw. dieser kann Ihnen die
unternehmerische Tätigkeit verbieten, wenn Sie in ihrem bzw. seinem Bereich ein
Konkurrenzunternehmen gründen oder wenn Sie wegen Ihres selbständigen Engagements Ihre
Arbeitnehmerpflichten vernachlässigen - oder Gefahr besteht, dass dies geschehen könnte.
Sind sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, so muss Ihnen Ihr Dienstherr Ihre
Nebentätigkeit ausdrücklich genehmigen. Hierbei darf Ihre Arbeitsleistung i.d.R. acht
Stunden in der Woche nicht übersteigen.
Beachten Sie, dass sich gewerbliche Nebentätigkeiten auf die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) auswirken können. Obwohl die Voraussetzungen stark vom
Einzelfall abhängig sind, ist hierbei im allgemeinen der Umfang Ihrer selbständigen
Tätigkeit ausschlaggebend. Ihre GKV wird prüfen, ob Sie als Arbeitnehmer haupt- oder
nebenberuflich arbeiten. Wenn Sie eine zusätzliche versicherungspflichtige Arbeitskraft
einstellen, wird zumeist eine hauptberufliche Tätigkeit angenommen. Informationen
erhalten Sie bei Ihrer GKV.
Muss ich Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden?
Jedes gewerbliche Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss
bei der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung,
angemeldet werden. Sofern Sie nicht als Freiberuflerin tätig sind, wird mit Ihrer
Gewerbeanmeldung auch die zuständige Berufsgenossenschaft informiert. Falls sich
innerhalb von 6 Wochen nach Ihrer Gewerbeanmeldung die Berufsgenossenschaft nicht mit
Ihnen in Verbindung setzt, sind Sie verpflichtet, Ihre Unternehmensgründung bei der
Berufsgenossenschaft selbst anzuzeigen.
In manchen Branchen besteht die gesetzliche Pflichtversicherung auch für die
Unternehmerin bzw. den Unternehmer selbst, nicht nur für deren Beschäftigte.
Über diese Vorschriften sowie über die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft
sollten Sie sich beim Fachverband Ihrer Branche erkundigen.
Wann muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen?
Nicht jeder Gewerbebetrieb muss mit der Gründung ins Handelsregister eingetragen
werden.
Man unterscheidet zwischen kaufmännischen Geschäftsbetrieben und
Kleingewerbetreibenden.
Ob Sie zu der einen oder anderen Gruppe gehören, hängt von Ihrem Vorhaben ab.
Grundlegende Kriterien sind u.a. die Höhe des Umsatzes und die Anzahl der
Beschäftigten.
Nur für Kaufleute besteht eine Eintragungspflicht.
Kleingewerbetreibende, also Unternehmen, die nach Art und Umfang keinen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb erfordern, können sich auf Wunsch ins Handelsregister eintragen
lassen. Sie haben eine Wahlmöglichkeit. Mit Eintragung ins Handelsregister gelten für
sie die gleichen Rechte und Pflichten wie für kaufmännische Geschäftsbetriebe.
Muss ich Mitglied bei der lHK oder HWK werden? Wie melde ich mich an?
Mit der Anmeldung Ihres Gewerbes sind Sie gemäß IHK-Gesetz bzw. Handwerksordnung
automatisch Mitglied der örtlichen Kammer. Wenn die HWK für Sie zuständig ist, müssen
Sie sich erst dort anmelden und dann Ihr Gewerbe. Bei der IHK ist das Verfahren umgekehrt.
Sie melden erst Ihr Gewerbe an. Die IHK erhält automatisch eine Durchschrift Ihrer
Gewerbeanmeldung.
Die IHKn und HWKn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben die Aufgabe,
die Wirtschaft ihres Bezirks zu fördern und die Gesamtbelange aller
Wirtschaftsbereiche/des Handwerks wahrzunehmen.
Die HWKn und IHKn finanzieren sich aus Beiträgen, Gebühren und Entgelten für
Dienstleistungen.
Der Kammerbeitrag ist nach der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsunternehmen gestaffelt.
Die Beitragshöhe setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage oder einem
Zusatzbeitrag zusammen. Diese sind von der Höhe Ihres Unternehmensgewinns abhängig.
Welche formalen Voraussetzungen muss ich erfüllen, um z.B.
. eine Gaststätte zu eröffnen?
. ein Einzelhandelsgeschäft zu eröffnen?
. ein Reisegewerbe anzumelden?
. mich als Immobilien- und Finanzmaklerin niederzulassen?
Gaststätte
Das Gaststättengewerbe unterliegt dem Gaststättengesetz und den je nach Bundesland
variierenden Verordnungen. Für den Betrieb einer Gaststätte, eines
Beherbergungsbetriebes, einer Trinkhalle oder Imbissstube benötigen Sie eine
Gaststättenkonzession.
Ihre Gaststätte oder Ihr Hotel muss die gesetzlichen Anforderungen an sanitäre
Einrichtungen, Umkleideräume und die Küche erfüllen. Sowohl Sie als auch Ihre
Angestellten brauchen einen Gesundheitspass des Gesundheitsamtes. Sie selbst müssen einen
Zuverlässigkeitsnachweis erbringen und an einer lebensmittel- und hygienerechtlichen
Unterweisung der IHK teilnehmen.
Die Konzession ist personen-, betriebsart- und raumbezogen und nicht übertragbar.
Einzelhandel
Zur Führung bestimmter Einzelhandelsgeschäfte - wie Drogerie, Reformhaus, Waffen-
oder Arzneimittelverkauf - benötigen Sie einen Sachkundenachweis. Um diesen zu erhalten,
müssen Sie bei den Kammern eine Sachkundeprüfung ablegen.
Reisegewerbe
Das Reisegewerbe wird außerhalb einer gewerblichen Niederlassung - z.B. als
Hausverkauf oder mit Straßenständen betrieben. Für die Ausübung eines Reisegewerbes
ist eine besondere Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beim Gewerbeamt einzuholen. Sowohl Sie
als Unternehmer als auch Ihre Angestellten müssen eine Reisegewerbekarte beantragen und
mit sich führen. Voraussetzung zu deren Erteilung ist, dass Sie in geordneten
Vermögensverhältnissen leben und laut polizeilichem Führungszeugnisstrafrechtlich nicht
in Erscheinung getreten sind.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind u.a.:
der Verkauf von Druckschriften und Blindenwaren, der Verkauf eigener
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die gelegentliche Veranstaltung von Messen oder
Ausstellungen, die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen.
Immobilien- und Finanzmaklerin
Das Wohnungs- und Grundstücksmakeln gehört ebenso wie die Kredit- und
Finanzierungsvermittlung zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Vor der Erteilung der
Erlaubnis wird Ihre persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit - durch ein
polizeiliches Führungszeugnis - überprüft. Als Makler müssen Sie sich bis zum Ablauf
des Folgejahres durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen -prüfer oder eine
Steuerberaterin bzw. einen -berater prüfen lassen. Falls der Prüfungsbericht fachliche
Mängel dokumentiert, kann Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.