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| Bargründung |
| Im Gegensatz zur
Sachgründung leisten die Anteilseigner einer Gesellschaft bei deren Gründung ihre
Einlagen in barer Form, d. h. in Form der gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Höhe der
notwendigen Einlagen bei Gründung bemisst sich nach der Art der Rechtsform. |
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