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Bedürfnisprüfung
Eine B. findet statt, wenn das Gesetz für die Zulassung zu einer beruflichen Tätigkeit (Gewerbe oder anderer Beruf) das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder öffentlichen Interesses verlangt. Die B. beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit durch eine objektive, vom Bewerber nicht beeinflussbare Zulassungsvoraussetzung. Darin unterscheidet sie sich von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen (z.B. Vorbildung, Ausbildung; Befähigungsnachweis) und von bloßen Berufsausübungsregeln. Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 11. 6. 1958 (BVerfGE 7, 377; sog. Apothekenurteil) darf die Berufsfreiheit durch objektive Zulassungsvoraussetzungen nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dies erfordert. Daher ist eine uneingeschränkte B., wie sie in zahlreichen reichsrechtlichen Vorschriften vorgesehen war, i.d.R. unzulässig. Praktische Bedeutung hat die B. heute vor allem noch im Bereich des Verkehrsgewerbes (Personenbeförderung, Güterkraftverkehr), wo sie unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verkehrsinteressen bei verschiedenen Verkehrsarten vorgenommen wird (Linienverkehr, Taxi). Eine Art B. ist jetzt für die Zulassung zum Vertragsarzt der Sozialversicherungskassen eingeführt.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002