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Beirat
Größere Handelsgesellschaften bilden oft neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen (Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat) zur Erleichterung der Unternehmensführung ein Verwaltungsorgan, den Beirat, dem sie Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen übertragen. Der Beirat - oft auch Aufsichtsrat genannt - ist kein zwingend notwendiges Organ der GmbH. Die Gesellschafter können ihn in der Satzung vorsehen (§ 52 I GmbHG). Wenn es sich allerdings um mitbestimmte Gesellschaften handelt, muss ein Beirat bestellt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002