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| Beirat |
| Größere
Handelsgesellschaften bilden oft neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen
(Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat) zur Erleichterung der Unternehmensführung
ein Verwaltungsorgan, den Beirat, dem sie Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen
übertragen. Der Beirat - oft auch Aufsichtsrat genannt - ist kein zwingend notwendiges
Organ der GmbH. Die Gesellschafter können ihn in der Satzung vorsehen (§ 52 I GmbHG).
Wenn es sich allerdings um mitbestimmte Gesellschaften handelt, muss ein Beirat bestellt
werden. |
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