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Beitragsbemessungsgrenzen
Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitsentgelt, das bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird, durch Multiplikation mit dem maßgebenden Beitragssatz ermittelt. Das Arbeitsentgelt wird jedoch nicht unbegrenzt der Beitragsberechnung unterworfen, sondern nur insoweit, als es die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Dabei sieht das Gesetz als Ausgangswert das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jährlich der Lohnentwicklung im zurückliegenden Kalenderjahr angepasst.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002