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Beitragsnachweis
Für jeden Abrechnungszeitraum ist vom Arbeitgeber ein Beitragsnachweis an die Krankenkassen erforderlich. Der Beitragsnachweis ist die Mitteilung an die Krankenkasse über Höhe und Aufteilung der überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich sind die Beiträge zu den Unterstützungs- bzw. Ausgleichskassen (U1/U2) vermerkt. Außerdem werden auf dem Beitragsnachweis die Beiträge der in der Pflichtkrankenkasse freiwillig versicherten Arbeitnehmer angegeben.

Ein monatlicher Beitragsnachweis ist für jede Arbeitnehmer - Krankenkasse zu erstellen. D.h. sind beispielsweise 2 Mitarbeiter bei der AOK, ein Arbeitnehmer bei der TKK und ein anderer bei der DAK krankenversichert, ist für jede Krankenkasse ein gesonderter Beitragsnachweis erforderlich. Sind mehrere Arbeitnehmer bei der gleichen Krankenkasse versichert, ist nur ein Beitragsnachweis mit den kumulierten Werten der Mitarbeiter zu erstellen.

Beitragsgruppe - Kranken- und Pflegeversicherung

G Allgemeiner Beitrag:

Der allgemeine Beitrag ist für alle Arbeitnehmer, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben und nicht Rentner oder geringfügig Beschäftigte sind.

H Erhöhter Beitrag:

Den erhöhte Beitrag müssen Arbeitnehmer entrichten, die keinen oder keinen vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Hierzu zählen unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbständige und freie Mitarbeiter oder Heimarbeiter.

F Ermäßigter Beitrag:

Der ermäßigte Beitrag gilt für Arbeitnehmer die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Anspruch auf Krankengeld ist unabhängig vom Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden Altersrentner weiter beschäftigt, gilt für diese Arbeitnehmer der ermäßigte Beitrag.

Beitragsgruppe - Rentenversicherung

K Beiträge zur Rentenversicherung für Arbeiter

L Beiträge zur Rentenversicherung für Angestellte

Die Unterscheidung ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen Arbeiter oder Angestellten handelt, ist oft nicht ganz einfach. Als erster und wichtiger Anhaltspunkt gilt die Art der Entlohnung seiner Tätigkeit. Arbeiter erhalten in aller Regel einen Lohn, der sich aus der Summe der geleisteten Stunden multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn ergibt. Die Arbeitsleistung von Angestellten sind oftmals schwieriger zu messen. Daher werden diese in der Mehrzahl der Fälle mit einem vereinbarten festen Gehalt entgolten.

Die Mitgliedschaft beim Rentenversicherungsträger ergibt sich aus der jeweiligen Zuordnung des Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter. Arbeiter werden sofern sie versicherungspflichtig sind, Mitglied in der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter (LVA) während Angestellte in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversichert werden. Die Einordnung der Arbeitnehmers muss bereits bei der Anmeldung entschieden werden. Bei der Anmeldung vergeben Sie im Beitragsschlüssel eine Kennzahl für Arbeiter oder Angestellten.

? K Halber Beitrag für Arbeiter zur Rentenversicherung

? L Halber Beitrag für Angestellte zur Rentenversicherung

Der halbe Betrag zur Rentenversicherung ergibt sich, wenn nur der Arbeitgeberbeitrag entrichtet werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall bei Beschäftigung eines Altersvollrentners. In diesem Fall ist der Arbeitgeber voll beitragspflichtig in der Rentenversicherung, nicht jedoch der Arbeitnehmer.

Beitragsgruppe - Arbeitslosenversicherung

M Voller Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

? M Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Alle Arbeitnehmer außer Praktikanten, Pensionären, Altersrentnern und geringfügig Beschäftigten sind zu Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gesetzlich verpflichtet. Für diese Arbeitnehmer gilt der volle Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (M).

Arbeitnehmer die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind in von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat jedoch den auf ihn entfallenden Arbeitgeberanteil zu entrichten. Dieser wird beispielsweise unter ? M eingetragen.

Beitragsgruppe - Umlageverfahren

Seit 1996 bieten die meisten Krankenkassen Lohnfortzahlungsversicherungen für den Arbeitgeber an. Das Ausgleichsverfahren U1 ersetzt Aufwendungen für Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, die dem Arbeitgeber durch Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden entstehen. Aufwendungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes zu tragen hat, werden durch Erstattungen aus der Ausgleichskasse U2 getragen.

Der Arbeitgeber kann sich bei der Lohnfortzahlungsversicherung zwischen einem Erstattungssatz in Höhe von 60 %, 70 % oder 80 % entscheiden. Die Beitragshöhe zu den Ausgleichskassen hängt vom jeweiligen Erstattungssatz ab. Am Ausgleichsverfahren können sich nur Arbeitgeber beteiligen, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (max. 30) ohne Auszubildende beschäftigen.

Nimmt ein Arbeitgeber an den Umlageverfahren teil, kann er in den Stammdaten zur Firma diese Angabe hinterlegen und bei der Firmenkrankenkasse die Sätze verwalten. Bei der Durchführung der Monatsabrechnung werden die Beiträge automatisch ermittelt und im Beitragsnachweis ausgewiesen.

Die Krankenkasse muss mindestens einmal jährlich die nachgewiesenen Beiträge mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abstimmen (vgl. §28 k Abs. 2 SGB IV). Die Meldung der Krankenkasse ist für Betriebsprüfungen aufzubewahren.

Dauer-Beitragsnachweis

Ist abzusehen, dass sich die Angaben auf den Beitragsnachweis über mehrere Monate nicht ändern, kann der Beitragsnachweis als Dauer-Beitragsnachweis gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung des Beitragsnachweises als Dauer-Beitragsnachweis erfolgt durch Setzen eines D bzw. eines Kreuzes in das entsprechende Feld (im Formular rechts oben) Dies gilt so lange, wie die Beiträge konstant, keine Einmalzahlungen geleistet werden oder neue Arbeitnehmer mit der gleichen Krankenversicherung in das Unternehmen eintreten.

Korrektur Beitragsnachweis

Werden z.B. durch geleistete Einmalzahlungen unter Berücksichtigung der Märzklausel Korrekturen für bereits abgerechnete Perioden erforderlich, ist ein zusätzlicher Beitragsnachweis erforderlich. Dieser Beitragsnachweis muss mit einem K bzw. einem Kreuz im entsprechenden Feld in der rechten oberen Ecke des Formulars gekennzeichnet werden.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002