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Beschäftigungsort
Maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der Beschäftigungsort.

Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem die Arbeitsstätte Ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem der Betrieb seinen Sitz hat.

Für im Ausland tätige Arbeitnehmer gilt nach dem Ausstrahlungsprinzip der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002