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Betriebliche Übung
Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aus entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Daneben können solche Ansprüche auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung erwachsen. Im wesentlichen kommt das bei Gratifikationen und bei betrieblichen Sozialleistungen in Betracht. Der Arbeitgeber kann aber jede Bindung für die Zukunft ausschließen. Erst nach mehrmaliger uneingeschränkter Maßnahme besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch aus betrieblicher Übung.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002