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Betriebsrat
Dem Betriebsrat stehen nach dem Betriebsverfassungsgesetz vielfältige Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu. Die Kosten des Betriebsrats muss der Arbeitgeber tragen. Es ist auch seine Aufgabe, im erforderlichen Umfang Räume und sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Nach § 1 BetrVG können Betriebsräte in solchen Betrieben gewählt werden, in denen fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002