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Bewertung
Beurteilung von Alternativen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfindung, vor allem der Planung.

Festlegung des Preises, der einer Sache, einer Dienstleistung oder einem Verfahren zuzuordnen ist. Als Wertmaßstäbe kommen objektivierte Werte in Form von Marktpreisen oder, soweit diese nicht vorhanden sind, Näherungswerte in Frage.

Objektivierte Werte sind insbesondere bei der Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz relevant, um vergleichbare Rechnungs- und Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten. Während die Bilanzierung die Fragen des Bilanzansatzes als solchem regelt, wird im Rahmen der Bewertung die Höhe der ausgewiesenen Abschlussposten bestimmt. Das HGB enthält Bewertungswahlrechte, -verbote und -gebote, die zum Teil für alle Kaufleute gelten (§§ 252 - 256 HGB), zum Teil ergänzend nur für Kapitalgesellschaften (§§ 279 - 283 HGB) und zum Teil spezifisch für die Konzernrechnungslegung (§§ 308 - 309HGB).

Bei der subjektiven Bewertung wird den einzelnen Sachverhalten ein individueller Preis beigemessen, z. B. ein Entscheidungswert (Grenzpreis) im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen über ein Unternehmen oder eine Beteiligung. Auf unternehmensindividuellen Festlegungen basieren auch Verrechnungspreise im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002