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Carnet TIR
Für die Beförderung von Waren im Carnet-TIR-Verfahren gilt das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport vom 14. November 1975. Bei dem antragsbedingten Zollverfahren (Art. 91 Abs. 2b Ziffern 1-3 des Zollkodexes) müssen die Fahrzeuge oder Behälter zollsicher hergerichtet und mit einer Verschlussanerkenntnis ausgestattet sein. Die Kennzeichnung durch TIR-Tafeln ist obligatorisch.
In Deutschland werden die Carnets TIR vom Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Frankfurt/Main und den angeschlossenen Landesverbänden ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen.

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Letzte Aktualisierung am: 11.05.2002