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| Dampfkesselanlagen |
| Errichtung und Betrieb von
D. unterliegen nach der auf Grund § 24 GewO erlassenen DampfkesselVO (Art.1 der DampfkV
1980, BGBl. I 173) als sog. überwachungsbedürftige Anlagen (Gewerbezulassung) einer
Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb der Dampfkessel, einer
Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrenden sowie
außerordentlichen Prüfungen durch Sachverständige nach § 24c GewO (Technische
Überwachungsvereine). Für Hochdruckdampfkessel ist ein Kesselwärter zu bestellen.
Kesselsteinlöse- und -gegenmittel müssen von der zuständ. Landesbehörde zugelassen
sein. Verstöße gegen die VO sind Ordnungswidrigkeiten. |
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