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| Darlehensmakler |
| bedürfen nach § 34c I Nr.
1a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig den Abschluss von
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge
nachweisen wollen. Im einzelnen gelten dieselben Vorschriften wie für
Grundstücksmakler.. |
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