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Wer rechtswidrig nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird nach § 303a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Versuch ist strafbar. Verfolgung nur nach Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.

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Letzte Aktualisierung am: 13.05.2002