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Deckungsrückstellung
Rückstellung, die nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) und gem. § 341 f. HGB von Versicherungsunternehmen zu bilden ist. Sie wird von einem Aktuar berechnet und gebildet und gemäß § 73 VAG von einem Treuhänder bestätigt. Es handelt sich um gesetzlich zu bildende Rückstellungen im Lebensversicherungsbereich, die dem Prämienzahler garantieren sollen, daß bei Ausschüttung seiner Lebensversicherung ausreichend Kapital des Versicherungsunternehmens vorhanden ist. Das Ergebnis der Bildung von Deckungsrückstellungen ist der sogenannte Deckungsstock. Er bildet für das Versicherungsunternehmen ein Sondervermögen, das vom übrigen Vermögen zu trennen ist. Die Deckungsrückstellungen sind aufgrund der spezifischen Risiken der Versicherungsunternehmen Teil der sogenannten versicherungstechnischen Rückstellungen, die bei keiner anderen Unternehmensart zulässig sind. Der Rückkaufswert und Beleihungswert einer Lebensversicherung ergibt sich aus dem Wert des Deckungsstockes, d. h. der inzwischen gesammelten Deckungsrückstellungen.

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Letzte Aktualisierung am: 13.05.2002