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Delkredere
ist eine besondere Art des Garantievertrags. Das D. kommt bei Handelsvertretern und Kommissionären vor. Beim D. steht der Handelsvertreter oder Kommissionär dem Unternehmer oder Kommittenten gegenüber dafür ein, daß der Dritte (Kunde, Vertragspartner des Kommissionärs) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft erfüllt. Das D. ist also eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit. Bei Handelsvertretern bedarf das D. der Schriftform; es kann nur für bestimmte Geschäfte oder für noch unbestimmte Geschäfte mit bestimmten Dritten (Kunden) übernommen werden (§ 86b I HGB). Bei Kommissionären ist das D. mündlich wirksam, muss aber eigens übernommen werden oder am jeweiligen Ort Handelsbrauch sein (§ 394 HGB). Das D. begründet den Anspruch auf die (zusätzliche) D.provision (§§ 86b II, 394 II HGB).

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Letzte Aktualisierung am: 13.05.2002