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Dienstvertrag
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611 BGB). Entscheidend gegenüber dem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Deshalb ist z.B. der Architektenvertrag nach der Rspr. i.d.R. ein Werkvertrag, auch wenn dem Architekten statt der Planerstellung nur die örtliche Bauaufsicht obliegt (Einstehenmüssen für den Erfolg). Gegenstand eines D. können Dienste jeder Art sein; liegt eine selbständige höhere - meist geistige - Tätigkeit wirtschaftlicher Art vor (z.B. Rechtsanwaltsvertrag), so gelten die Besonderheiten des Geschäftsbesorgungsvertrags. Verpflichtet sich jemand, Dienste durch einen anderen leisten zu lassen (Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft), so liegt, sofern dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig werden soll, kein D., sondern ein sog. Dienstverschaffungsvertrag vor, den der Vertragspartner mit Stellung der Arbeitskraft bereits erfüllt hat. Besondere Bedeutung hat der D. für das Recht der abhängigen Arbeit: Verpflichtet sich jemand zur Leistung von Diensten, indem er in einen Betrieb eingegliedert, der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen, diesem aber gleichzeitig eine Fürsorgepflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer auferlegt wird, so spricht man von einem Arbeitsvertrag . Dieser unterscheidet sich vom D. insbes. dadurch, daß aus der sozialen Einordnung heraus weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten - z.B. Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht, Sozialansprüche, Arbeitsschutz, Urlaub usw. - entstehen. Für den Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften über den D. nur hilfsweise; die Bestimmungen für Handlungsgehilfen und Handelsvertreter im HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer und technische Angestellte in der GewO usw. gehen als Sonderregelung vor; s.i.e. dort. Auch die Rspr. hat dem mehr personenrechtlich orientierten Arbeitsverhältnis insoweit Rechnung getragen, als die allgemeinen Vorschriften, z.B. über die Haftung des Arbeitnehmers, nur ergänzend herangezogen werden können. Weitgehend nach arbeitsrechtlichen Sondervorschriften, vor allem nach dem BerufsbildungsG vom 14. 8. 1969 (BGBl. I 1112) und der hierdurch geänderten Handwerksordnung, richten sich auch Ausbildungsverhältnisse, insbes. das Lehr- und das Volontärverhältnis. Soweit das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, z.B. das Beamtenverhältnis, gelten gleichfalls Sonderbestimmungen.

Ein D. liegt stets vor, wenn die vereinbarte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese braucht nicht notwendig in Geld zu bestehen; mangels Vereinbarung der Höhe ist eine etwa bestehende Taxe, sonst die ortsübliche Vergütung zu entrichten (§ 612 BGB). Die Dienste sind im Zweifel in Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB); anders aber bei Arbeitsverhältnissen, Betriebsübergang. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Annahmeverzug, so kann der Verpflichtete die Vergütung ohne Nachleistungspflicht verlangen; er muss sich allerdings einen anderweitigen Verdienst oder ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen (§ 615 BGB). Bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Annahme der Dienste trägt nach der Rspr. der Dienstherr grundsätzlich das sog. Betriebsrisiko (dort auch über das Arbeitskampfrisiko); er ist daher z.B. weiterhin lohnzahlungspflichtig, wenn die Arbeit wegen mangelnder Rohstoffe, Stromausfalls, mangelnden Absatzes usw. nicht abgenommen werden kann. Der Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, daß der Dienstverpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit - entscheidend ist hier die vereinbarte Dauer des Dienstverhältnisses - durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird (§ 616 BGB), z.B. durch den Tod eines nahen Verwandten o. dgl. Soweit die Verhinderung auf einer Erkrankung des Dienstpflichtigen beruht, gelten auch hier wieder arbeitsrechtliche Sondervorschriften, die regelmäßig die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen zwingend vorsehen. Hat der Dienstverpflichtete daneben Ansprüche gegen einen Dritten (z.B. aus einer ihm schuldhaft zugefügten Körperverletzung, aus einem Versicherungsvertrag o. dgl.), so hat er diese an den Dienstherrn abzutreten oder für diesen im Wege der Drittschadensliquidation geltendzumachen; der Schädiger wird durch die Lohnfortzahlungspflicht nicht befreit.

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 620 BGB), mit Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag sowie - bei unbefristeten Dienstverhältnissen - durch Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zulässig (§ 621 BGB); diese richten sich nach der Art der Entlohnung (z.B. bei wöchentlicher Entlohnung spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Schluss dieser Woche, bei monatlicher Entlohnung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats usw.).

Die Kündigung ist als gestaltendes Rechtsgeschäft unwiderruflich, formfrei, zugangsbedürftig und grundsätzlich bedingungsfrei. Das Dienstverhältnis kann darüber hinaus von jedem Teil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (§ 626 I BGB, außerordentliche Kündigung). Dieses Kündigungsrecht ist zwingend. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des D. bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann; ein Verschulden des anderen Teils ist häufig, aber nicht stets Voraussetzung (z.B. strafbare Handlungen, beharrliche Arbeitsverweigerung, Vertrauensbruch usw.). Die außerordentliche Kündigung muss binnen 2 Wochen seit Kenntnis des - auf Verlangen anzugebenden - wichtigen Grundes erklärt werden; sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt (§ 626 II BGB). Bei Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (z.B. Rechtsanwaltsvertrag), ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung möglich (§ 627 BGB).

Nach der Kündigung eines dauernden D. oder Arbeitsverhältnisses hat der Dienstherr die Pflicht, dem Dienstverpflichteten auf Verlangen Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§ 629 BGB); die Vergütungspflicht besteht während dieser Zeit fort. Bei Beendigung des D. kann der Verpflichtete ferner ein schriftliches Zeugnis des Dienstherrn über den D. und dessen Dauer verlangen (§ 630 BGB; vgl. auch § 113 GewO, § 73 HGB). Die Rspr. nimmt darüber hinaus an, daß der Dienstverpflichtete bereits angemessene Zeit vor Beendigung des D. zur Bewerbung für eine neue Stelle ein Zeugnis (Zwischenzeugnis) verlangen kann. Das Zeugnis muss wahr sein; es hat die Art der bisherigen Beschäftigung möglichst genau anzugeben. Auf besonderes Verlangen des Dienstverpflichteten ist es auf die Leistungen und die Führung im Dienst (außerdienstlich nur, soweit dies hierauf einen Einfluss hatte) zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Auf die Erteilung eines (richtigen und vollständigen) Zeugnisses kann geklagt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 13.05.2002