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Dauernde Lasten
im Privatvermögen werden einkommenssteuerlich zugunsten des Verpflichteten nicht wie Leibrenten mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem vollen Betrag als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abgezogen und in gleicher Weise dem Berechtigten in vollem Umfange als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugerechnet. D.L. (nicht Leibrenten) liegen vor, wenn die Zahlungen gewinn-, umsatz- oder einkommensabhängig sind oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO unterliegen oder wenn es sich um eine Schadensersatzrente (§ 843 BGB) handelt.

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Letzte Aktualisierung am: 13.05.2002