Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Eichwesen
Das Ges. über Mess- und Eichwesen - EichG - i.d.F. vom 23. 3. 1992 (BGBl. I 711) begründet im 1. Abschn. (§§ 1-13) eine Eichpflicht zur Richtighaltung der Messgeräte für den geschäftlichen Verkehr (z.B. für Längen- und Flächenmessgeräte, Abfüllmaschinen, Gas-, Wasser-, Stromzähler, Wegestreckenmesser, Gewichte und Waagen), für den amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von Arzneimitteln. Die Eichfähigkeit eines Messgerätes ist gegeben, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit erwarten lässt. Die Messwerte müssen in gesetzlichen Einheiten (Messwesen) angezeigt werden. Der 2. Abschn. des Ges. (§§ 14-19) betrifft alle vorverpackten Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, sowie Vorschriften über Schankgefäße. Wer gewerbsmäßig Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Gewicht und Volumen auf der Basis des Grundpreises für 1 kg oder 1 Liter des Erzeugnisses anzugeben (s. im einzelnen §§ 14-17 sowie VO über Fertigpackungen - O - i.d.F. vom 8. 3. 1994 (BGBl. I 451). Das EichG enthält ferner u.a. Vorschriften über Wäger an öffentlichen Waagen (§§ 20-26), über Zuständigkeiten, Kostenregelung sowie Bußgeldvorschriften. Die zur Durchführung erlassene Eichordnung vom 12. 8. 1988 (BGBl. I 1657) enthält jetzt zusammenfassend alle wesentlichen Vollzugsbestimmungen, u.a. Pflichten beim Inverkehrbringen und Bereithalten von Messgeräten, §§ 1-7, Ausnahmen von der Eichpflicht, §§ 8, 9, Angaben im geschäftlichen Verkehr, §§ 10, 11, Gültigkeitsdauer, §§ 12, 14, technische Durchführung der Eichung, §§ 29-35, Anforderungen an Messgeräte, §§ 36-43 und an Schankgefäße, §§ 44-46, ferner über Prüfstellen für Messgeräte von Gas, Elektrizität und Wasser, §§ 47-63, sowie - im Anhang D - die verschiedenen Prüfzeichen. Wegen der im wesentlichen bis 31. 12. 1993 befristeten Übergangsvorschriften zum EichG und zur EichVO für das Gebiet der ehem. DDR vgl. Anl. I zum EinigV Kap. V Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 3 u. 4).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002