Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Eigentumsgarantie
Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Eigentumsrecht als Grundrecht durch institutionelle Garantie. Die Verfassung schützt nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern jedes private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige Vermögensrechte wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Patentrecht, neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber hinaus können auch subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn sie im Einzelfall dem Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für eine eigene Leistung des Inhabers ist (z.B. anerkannt für den Kernbestand der Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten, nicht aber z.B. für das Recht der Weiterversicherung in der Sozialversicherung oder die Freiheit der "Gebührenbeamten" von Konkurrenz). Die E. besteht nur innerhalb der Schranken des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt. Als solche Regelungen sind z.B. angesehen worden die Vorschriften des Baurechts, die nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen, die Duldung der Tötung verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie die Belastung von Eigentum durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muss dabei unberührt bleiben (keine "konfiskatorischen" Steuern). Eigentum verpflichtet: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die "Sozialpflichtigkeit" ist also dem Eigentum immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher bestimmen, also Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z.B. die Erhaltung einer Sache in einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten, Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete Bausperren anordnen oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den Eigentümer zur Erhaltung von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der Gesetzgeber nur die dem Eigentum innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung vor; es besteht keine Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher Eigentumsbindung und entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft schwierig. Neben der Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang zulässige Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002