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Eigentumsübertragung
E. von Grundstücken:

Zunächst gelten hierfür die Vorschriften über die Übertragung von Grundstücksrechten; d.h. es ist die Einigung zwischen den Beteiligten und die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erforderlich (§ 873 I BGB). Wegen der besonderen Bedeutung der E. von Grundstücken muss jedoch die erforderliche Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber, die sog. Auflassung, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (Stellvertretung zulässig) vor einer zuständigen Stelle - d.i. regelmäßig ein Notar - erklärt werden; eine Auflassung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 925 BGB). Die Auflassung ist scharf zu scheiden (Sachenrecht) von dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft (Grundstückskaufvertrag); die Erklärung einer Auflassung soll jedoch von der zuständigen Stelle nur entgegengenommen werden, wenn der Grundstückskaufvertrag vorgelegt oder eine entsprechende Urkunde zumindest gleichzeitig errichtet wird (§ 925a BGB). Die Auflassung ist in manchen Fällen genehmigungsbedürftig; s. z.B. Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher. Mit der stets bindenden Auflassung erlangt der Erwerber ein Anwartschaftsrecht bis zur Eintragung (h.M.), das allerdings weder zum Besitz des Grundstücks berechtigt (str.) noch gutgläubig erworben werden kann. Regelmäßig geht bei entsprechender Einigung mit der E. des Grundstücks auch das Zubehör, soweit es im Eigentum des Veräußerers steht, auf den Grundstückserwerber über (§ 926 BGB).

E. von beweglichen Sachen:

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist regelmäßig die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache, d.h. die Einräumung des unmittelbaren Besitzes, erforderlich (§ 929 S. 1 BGB; Traditionsprinzip). Die Einigung ist auch hier infolge des Abstraktionsprinzips (Sachenrecht) von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft, z.B. Kauf, zu unterscheiden, fällt aber bei den Geschäften des täglichen Lebens häufig mit diesem zusammen. Die Übergabe wird ersetzt durch die Einigung über den Besitzübergang, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben (sog. longa manu traditio, § 854 II BGB; Besitz).

Bei den handelsrechtlichen Traditionspapieren (z.B. Lagerschein, Konnossement) wird die Übergabe der Ware durch die Übergabe des Papiers ersetzt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so genügt die bloße Einigung über den Übergang, die Übergabe entfällt ganz (sog. brevi manu traditio, § 929 S. 2 BGB). d) Die Übereignung einer beweglichen Sache ist - anders als bei einem Grundstück - auch unter einer Bedingung möglich; der in der Praxis häufigste Fall ist der Eigentumsvorbehalt. In diesem Fall hat der Erwerber bis zum Eintritt der Bedingung bereits ein (vielfältig verwertbares) Anwartschaftsrecht. Will der bisherige Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache nicht aufgeben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein konkret bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbart wird (z.B. Miete, Leihe, Verwahrung), auf Grund dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt (§ 930 BGB, Besitzkonstitut ). Der wichtigste Fall der E. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist die Sicherungsübereignung. Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache (Eigentumsherausgabeanspruch) abtritt; sog. Vindikationszession, § 931 BGB. g) Eine E. über einen Vertreter des Erwerbers ist hinsichtlich der Einigung, die ein Rechtsgeschäft ist, ohne weiteres möglich; die Übergabe dagegen ist ein Realakt, bei dem es keine Stellvertretung gibt; sie führt daher zum Besitzerwerb des Vertretenen nur, wenn der Vertreter Besitzdiener ist; andernfalls muss der Besitz durch ein Besitzkonstitut vom Vertreter auf den Vertretenen übertragen und damit die Übergabe vollendet werden. Gibt der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen (mittelbare Stellvertretung), so erwirbt zunächst der Vertreter das Eigentum; er hat es an den Vertretenen in den genannten Formen (oftmals durch sog. Insichgeschäft; Selbstkontrahieren) - weiter zu übertragen. Bei vielen Barkäufen des täglichen Lebens ist es jedoch dem Veräußerer gleichgültig, auf wen das Eigentum übergehen soll; hier richtet sich der Übertragungswille auf den eigentlichen Geschäftsherrn; es liegt, wenn auch der Handelnde für den Geschäftsherrn erwerben will, ein Fall unmittelbarer Stellvertretung vor (sog. Übereignung an den, den es angeht).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002