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Einfuhrverfahren
Beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen Waren der zollamtlichen Überwachung, und zwar so lange, wie es bei Gemeinschaftswaren für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist; bei Nichtgemeinschaftswaren so lange, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt, vernichtet oder zerstört werden. Die maßgebenden Vorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs richten sich weitgehend nach der Verkehrsart, die für die jeweilige Einfuhr in Betracht kommt: Landstraßen- oder Eisenbahngüterverkehr, See- oder Binnenschiffsverkehr, Luftfrachtverkehr und Rohrleitungsverkehr.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002