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Einigung
ist im Sachenrecht der dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung, Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine Vereinbarung, z.B. beim Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann (Eigentumsübertragung). Die für einen wirksamen Vertrag erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Geschäftsfähigkeit, Freiheit von Verfügungsbeschränkungen) müssen auch bei der E. vorhanden sein. Die E. ist regelmäßig formfrei, ausgenommen bei der Auflassung von Grundstücken; zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (Form) Grundbuch. Die E. wird für die Beteiligten bei Grundstücksrechten erst bindend, wenn sie notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt eingereicht ist (§ 873 II BGB); bis dahin ist sie grundsätzl. frei widerruflich.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002