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Einmann-Gesellschaft
Eine E. ist nur bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Sowohl bei der Aktiengesellschaft als auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein Gesellschafter bereits bei der Gründung sämtliche Aktien (§§ 2, 42 AktG) bzw. Geschäftsanteile (§ 1 GmbHG) übernehmen oder diese nachträglich erwerben.

Bei einer Personengesellschaft ist die E. begrifflich ausgeschlossen. Für Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH mit der E. gilt das Verbot des Selbstkontrahierens - § 181 BGB - (§ 35 IV GmbHG). Zur persönlichen Haftung des Gesellschafters der E. Durchgriffshaftung.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002