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Einrede der Vorausklage
Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002