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Einstellung
Individualarbeitsrechtlich umfasst die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich den gesamten Vorgang der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ausgehend von der Bewerbung, dem Einstellungsgespräch usw. bis hin zum Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem ausgewählten Bewerber und dessen Eingliederung in den Betrieb. Relevanz erlangt der Begriff der Einstellung überwiegend in kollektivrechtlicher Hinsicht wegen der in § 99 BetrVG vorgeschriebenen Mitbestimmung des Betriebsrats: Hier ist normiert, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat in Betrieben ab einer bestimmten Größe vor jeder Einstellung benachrichtigen muss.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002