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Eintrag ins Handelsregister
Kaufleute sowie OHGn, KGn, GmbHn und Aktiengesellschaften (AGs) sind dazu verpflichtet, ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das geschieht beim Registergericht, in dessen Bezirk sich ihr Betrieb befindet. Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden in die Abteilung A eingetragen. In die Abteilung B werden GmbHs und Aktiengesellschaften eingetragen. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Die Beglaubigung muss von einem Notar vorgenommen werden.

Die Anmeldung muss Angaben enthalten über

  • den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters
  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  • den Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns

Als Folge des Handelsregistereintrages gelten jetzt die strengeren Gebräuche des Handelsrechts. Darüber hinaus veröffentlicht das Registergericht die Eintragung ins Handelsregister im Bundesanzeiger und in mindestens einem weiteren Blatt.

Die Kosten der Eintragung richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser wird durch den Wert des Betriebsvermögens bestimmt, also bei einer Neugründung nach der Summe des vorhandenen Eigenkapitals.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002