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Einzelhandel
betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält. Zum E. zählt auch das Zeigen von Mustern oder Proben in offenen Verkaufsstellen, um Warenbestellungen entgegenzunehmen, sowie die Versendung von Waren, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel; Kreditvertrag). Die Vorschriften, die für E. eine Gewerbezulassung vorsahen, sind aufgehoben. Zum E. mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken s.a. VO vom 24. 11. 1988 (BGBl. I 2151).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002