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Einzugsstelle
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sind an die Krankenkassen (Einzugstellen) zu zahlen (§ 28h I Satz 2 SGB IV). Die Annahme dieser Beiträge kommt jeder gesetzlichen Krankenkasse zu. Daneben hat die Einzugstelle eine Vielzahl weiterer Aufgaben, die sie gegenüber den anderen Versicherungsträgern und den Arbeitgebern zu erfüllen hat: z.B. das Verfolgen von Beitragsansprüchen, die nicht rechtzeitig gezahlt werden, oder die Beratung der Arbeitgeber.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002