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Eisenbahnfrachtgeschäft
ist ein rechtlich besonders ausgestalteter Frachtvertrag; für ihn gelten die §§ 453-459 HGB und die Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (EVO). Wegen der monopolartigen Stellung der Eisenbahn (Bundesbahn) besteht ein Kontrahierungszwang auch für die Güterbeförderung. Der Frachtvertrag wird dadurch abgeschlossen, daß die Güterabfertigung das Frachtgut mit dem Frachtbrief zur Beförderung annimmt (§ 61 I 1 EVO). Die Eisenbahn haftet (insbes. für Güterverlust) strenger als die gewöhnlichen Frachtführer. Grundsätzlich ist die Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt, durch Mängel der Verpackung oder des Gutes (Verderb, Schwund usw.), durch ein Verschulden oder durch eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten verursacht ist (§ 454 HGB, § 82 I EVO).

Die Schadensersatzansprüche erlöschen grundsätzlich mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger (§ 93 I EVO), ausnahmsweise aber insbes. dann nicht, wenn der Teilverlust oder die Beschädigung gemäß § 81 EVO festgestellt wurde, bevor der Empfänger das Frachtgut angenommen hat, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden im Falle unverzüglicher Anzeige (spätestens binnen 1 Woche) sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung durch Eisenbahnpersonal.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002