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Empfangsbekenntnis
ist allgemein die schriftliche Bestätigung des Gläubigers über den Empfang der Leistung (Quittung ). Im Zivilprozess ist es die schriftliche Erklärung eines Rechtsanwalts, in dem er bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) oder von Amts wegen (§ 212a ZPO) den Empfang eines Schriftstückes bestätigt. Das E. ersetzt die Zustellungsurkunde.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002